Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
1.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 68c Einheitskosten für Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation Für die Durchführung von Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können die Mitgliedstaaten in die in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben Einheitskosten für die grundlegenden Bedürfnisse und die Unterstützung von Personen aufnehmen, denen vorübergehender Schutz oder ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates (*1) und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (*2) gewährt wurde. Diese Einheitskosten betragen 40 EUR pro voller bzw. angefangener Woche, in der sich eine Person in einem Mitgliedstaat aufhält. Die Einheitskosten können für insgesamt höchstens 13 Wochen ab dem Tag der Ankunft der Person in der Union angewandt werden. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Begünstigten ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung dieser Verordnung. (*1) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1)." (*2) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).“ "
2.Artikel 92b Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) nach Unterabsatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt: „Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben. Bei der Vorlage des abschließenden Durchführungsberichts gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 111 legen die Mitgliedstaaten Rechenschaft darüber ab, wie die zusätzliche erste Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes verwendet wurde, um die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation zu bewältigen, und wie diese zusätzliche erste Vorauszahlung zur Erholung der Wirtschaft beigetragen hat.“ b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Wurde der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms oder der Änderung des operationellen Programms, mit dem Mittel aus REACT-EU für 2021 zugewiesen werden, nach dem 31. Dezember 2021 angenommen und der entsprechende Vorschuss nicht gezahlt, so wird der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannte erste Vorschuss im Jahr 2022 gezahlt. Der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.“
3.Artikel 131 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e, den Artikeln 68, 68a, 68b und 68c, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 109 dieser Verordnung sowie nach Artikel 14 der ESF-Verordnung werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen förderfähigen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Für diese Unterstützungsarten entsprechen die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge den auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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