Art. 2 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

REG_2022_613 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf eine erhöhte Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln und die Festlegung von Einheitskosten

Artikel 6a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:
1.folgender Unterabsatz 2 eingefügt: „Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben.“
2.Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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