Art. 1

REG_2022_615 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Verfahren für die Streitbeilegung bei der Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel zu klären

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Der einleitende Satz in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, wie folgt in die Buchführung nach Unterabsatz 1 aufgenommen:“
2.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach dem Verfahren der Artikel 10, 10a und 10b einem Konto gut, das frei ausgewählt wird unter a) einem Konto, das im Namen der Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats eingerichtet wurde; b) einem Konto, das im Namen der Kommission bei der nationalen Zentralbank eingerichtet wurde; oder c) einem zentralen Konto, das die Kommission zu diesem Zweck bei einem öffentlichen Finanzinstitut ihrer Wahl eingerichtet hat.
Vorbehaltlich der Anrechnung von Negativzinsen gemäß Unterabsatz 3 bzw. 4 darf dieses Konto nur auf Anweisung der Kommission belastet werden.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Konten werden in der Landeswährung, gebührenfrei und zinsfrei geführt.
Werden auf die genannten Konten Negativzinsen erhoben, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat dem Konto den Betrag gut, der dem Betrag der auf diese Konten erhobenen Negativzinsen entspricht, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Negativzinsen erhoben wurden.
Die Mitgliedstaaten schreiben die Beträge auf dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Konto in ihrer Landeswährung gut.
Werden auf das zentrale Konto Negativzinsen erhoben, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat dem zentralen Konto einen Betrag gut, der seinem diesem Konto gutgeschriebenen Anteil der Eigenmittel entspricht, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Negativzinsen erhoben wurden.
Die Kommission führt ihre Kassenführungsvorgänge auf den in Unterabsatz 1 genannten Konten gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 durch.
Die Kommission erstellt unverzüglich eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse der Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kontos und erstattet dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über die Durchführung des zentralen Kontos.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten monatlich auf elektronischem Wege eine Vorausschätzung des Kassenmittelbedarfs für die folgenden vier Monate.“
3.
Artikel 10a erhält folgende Fassung: „Artikel 10a Bereitstellung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel (1) Die Gutschrift der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats.
Die Beträge werden in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist, gutgeschrieben.
(2)Für die spezifischen Erfordernisse der Zahlung der Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und einschlägige nachfolgende Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um bis zu zwei Monate vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 kann die Kommission die Mitgliedstaaten für die spezifischen Erfordernisse der Zahlung der Ausgaben der europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und einschlägige nachfolgende Rechtsvorschriften der Union je nach Stand der Kassenmittel der Union ersuchen, die Gutschrift von zusätzlich bis zur Hälfte eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.
Der Gesamtbetrag, den die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission im selben Monat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gegebenenfalls vorziehen, darf keinesfalls den Betrag von zusätzlich zwei Zwölfteln überschreiten.
Nach den ersten sechs Monaten dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die in den Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.
Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor einem gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor einem gemäß Unterabsatz 2 gewünschten Gutschriftstermin von ihrer Absicht, eine solche Gutschrift zu beantragen.
Die Bestimmungen des Absatzes 4 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen des Absatzes 5, die anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.
Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine Zustimmung der Kommission zur vorzeitigen Bereitstellung von MwSt.- und BNE-Eigenmitteln beantragen, insbesondere im Rahmen von Berichtigungshaushaltsplänen zum Jahresende; dabei werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Eigenmittel haben.
Jede Vorauszahlung wird mindestens sieben Arbeitstage im Voraus beantragt, und der Antrag ist hinreichend zu begründen.
Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung des Kassenbestands und des Liquiditätsbedarfs der Kommission.
Der Mitgliedstaat darf die Vorauszahlung erst nach Zustimmung der Kommission ausführen.
Alle zusätzlichen Kosten, die mit der vorzeitigen Bereitstellung von MwSt.- und BNE-Eigenmitteln verbunden sind, werden von dem antragstellenden Mitgliedstaat getragen.
(3)Jede Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.
Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem Sechzehnten des Monats festgestellt wird.
Ist das nicht der Fall, so erfolgen diese Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung.
Abweichend von Artikel 10 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen in der Rechnung für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.
(4)Die Zwölftel für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans nach Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15.
Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet.
Die Angleichung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.
(5)Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich Januar, ein Zwölftel der Beträge gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die BNE-Eigenmittel veranschlagt waren, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf diese Einnahmen haben.
Die Angleichung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem Sechzehnten des Monats stattfindet.
Andernfalls erfolgt die Angleichung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.
(6)Die Finanzierung der Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzung bleibt auch bei etwaigen Berichtigungen der BNE-Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) unverändert.
(*1) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 608)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 320)." (*3) Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl.
L 91 vom 29.3.2019, S. 19).“ "
4.
Artikel 10b Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1.
Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt.
Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag des Monats März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission den Mitgliedstaaten die sich aus der Berechnung ergebenden Beträge mitgeteilt hat, auf das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Konto.
Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Angleichungen zu leisten haben, gilt auch für Beträge, zu denen die Kommission vor dem 3.
Mai 2022 Informationen übermittelt hat.“
5.
Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Bei den traditionellen Eigenmitteln gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (*4) müssen Zinsen für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag hätte bereitgestellt werden müssen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag tatsächlich dem in Artikel 9 genannte Konto der Kommission gutgeschrieben wurde, gezahlt werden.
Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 werden während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Betrags keine Zinsen fällig, sofern der Betrag gemäß Artikel 2 festgestellt, gemäß Artikel 6 rechtzeitig in die gesonderte Buchführung aufgenommen und gemäß Artikel 13 Absatz 2 in der gesonderten Buchführung geführt wurde.
Falls ein administratives oder gerichtliches Rechtsmittel eingelegt wurde, beginnt der Fünfjahreszeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel ergangen ist bzw. mitgeteilt oder veröffentlicht wurde.
Sind Teilzahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde.
(*4) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14.
Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl.
L 424 vom 15.12.2020, S. 1).“ " b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 1 000 EUR wird verzichtet.“ c) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 14 Prozentpunkte nicht übersteigen.
Die Begrenzung der Erhöhung auf 14 Prozentpunkte findet auf alle Fälle Anwendung, in denen der Verzugszinsbetrag dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vor dem 3.
Mai 2022 mitgeteilt wurde.
Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs nach Absatz 1 Anwendung.“ d) Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 14 Prozentpunkte nicht übersteigen.
Die Begrenzung der Erhöhung auf 14 Prozentpunkte findet auf alle Fälle Anwendung, für die der Verzugszinsbetrag dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vor dem 3.
Mai 2022 mitgeteilt wurde.
Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs nach Absatz 1 Anwendung.“
6.
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Mitgliedstaaten werden ebenfalls von der Pflicht, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, entbunden, wenn sie nachweisen, dass ein von dem Mitgliedstaat nach der Feststellung dieser Ansprüche begangener Fehler — beispielsweise jene Fehler, die zu einer verspäteten buchmäßigen Erfassung in der gesonderten Buchführung führen — keinen Einfluss auf die Uneinbringlichkeit des Betrags hatte, der diesen Ansprüchen entspricht.“ b) Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Sind Teilzahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission verfügt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 3 bei ihr eingeht, über drei Monate, um dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln.
Die Kommission kann diese Frist einmal um weitere drei Monate verlängern und den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis setzen.
Die Kommission kann zusätzliche Informationen anfordern.
In solchen Fällen beginnt die in Unterabsatz 1 genannte Frist am Tag des Eingangs der angeforderten zusätzlichen Informationen.
Der betreffende Mitgliedstaat legt die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten vor.
Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist einmal um weitere drei Monate verlängert.
Ist der Mitgliedstaat nicht in der Lage, die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen vorzulegen, so kann er dies der Kommission mitteilen.
Die Kommission übermittelt daraufhin ihre endgültigen Bemerkungen innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.
Die Kommission kann diese Frist einmal um weitere drei Monate verlängern und setzt den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis.“ d) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Kommt zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission keine Einigung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Gründe zustande, so kann der Mitgliedstaat bei der Kommission eine Überprüfung ihrer Bemerkungen gemäß Artikel 13b beantragen.“
7.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL IIIa ZAHLUNG UNTER VORBEHALT UND ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN Artikel 13a Zahlung unter Vorbehalt (1) Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf Beträge an traditionellen Eigenmitteln, die dem Unionshaushalt geschuldet werden, oder in Bezug auf MwSt.-Beträge, auf die die Maßnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Anwendung finden, kann der Mitgliedstaat bei der Zahlung des strittigen Betrags Vorbehalte gegenüber dem Standpunkt der Kommission einlegen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über diese Vorbehalte für die Beträge im Zusammenhang mit traditionellen Eigenmitteln zusammen mit ihrer monatlichen Übersicht nach Artikel 6 Absatz 4 und für die Beträge im Zusammenhang mit MwSt.-Eigenmitteln zusammen mit ihrer Übersicht nach Artikel 10b Absatz 1.
Wird ein Vorbehalt aufgehoben, teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission so bald wie möglich mit.
(2)Wird eine Uneinigkeit nach Absatz 1 zugunsten des Mitgliedstaats beigelegt, so wird dieser Mitgliedstaat von der Kommission ermächtigt, den gezahlten Betrag von seiner nächsten Eigenmittelzahlung oder seinen nächsten Eigenmittelzahlungen abzuziehen.
(3)Die Gutschrift gemäß Artikel 9 einer unter Vorbehalt geleisteten Zahlung unterbricht den Zeitraum, für den die in Artikel 12 genannten Zinsen anfallen.
(4)Die Kommission legt bis Ende September jeden Jahres einen jährlichen Informationsvermerk vor, in dem ein Überblick über den unter Vorbehalt gezahlten Gesamtbetrag und den Gesamtbetrag der im Vorjahr aufgehobenen Vorbehalte gegeben wird.
Artikel 13b Überprüfungsverfahren (1) Im Falle einer Uneinigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf Beträge an traditionellen Eigenmitteln, die dem Unionshaushalt geschuldet werden, kann der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Bewertung der Kommission bei dieser beantragen, dass sie ihre Bewertung überprüft.
In einem solchen Antrag sind die Gründe für die beantragte Überprüfung anzugeben, und die ihm zugrunde liegenden Nachweise und Belegunterlagen sind beizufügen.
Der Antrag und das anschließende Verfahren lassen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, Eigenmittel bereitzustellen, wenn diese dem Unionshaushalt geschuldet werden.
(2)Innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu den im Antrag angegebenen Gründen mit.
In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist einmal um weitere drei Monate verlängern und den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis setzen.
(3)Wird es von der Kommission für notwendig gehalten, zusätzliche Informationen anzufordern, so beginnt die in Absatz 2 genannte Frist an dem Tag, an dem die angeforderten Informationen bei ihr eingehen.
Der betreffende Mitgliedstaat legt die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die Kommission vor.
Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats verlängert die Kommission die Frist von drei Monaten einmal um weitere drei Monate.
(4)Ist der Mitgliedstaat nicht in der Lage, zusätzliche Informationen vorzulegen, so kann er dies der Kommission mitteilen.
Die Kommission teilt dann ihre Bemerkungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen mit.
Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt in diesem Fall am Tag des Eingangs der genannten Mitteilung.
(5)Das Überprüfungsverfahren endet spätestens zwei Jahre, nachdem der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Überprüfung nach Absatz 1 übermittelt hat.
(6)Ein Mitgliedstaat kann einmal jährlich eine Sitzung auf hoher Ebene mit der Kommission beantragen, um den Sachstand der Fälle, die Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sind oder waren, zu erörtern und um sie mit dem Ziel zu prüfen, die jeweiligen Standpunkte zu überdenken und eine Einigung anzustreben.
(7)Im Rahmen einer möglichen Überarbeitung dieser Verordnung oder bis spätestens Ende 2026 nimmt die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise des Überprüfungsverfahrens nach diesem Artikel vor.
Bei dieser Bewertung werden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten durchgeführt und deren Ergebnisse und Standpunkte berücksichtigt.
Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Funktionsweise des Überprüfungsverfahrens vor.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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