Art. 20 – Kosten

REG_2022_850 · über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Die Kosten, die bei der Erfüllung der in Artikel 7 genannten Aufgaben anfallen, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.
(2)Die Kosten für die in Artikel 8 und Artikel 9 genannten Aufgaben werden von den Mitgliedstaaten oder den Stellen getragen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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