Art. 18 – Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

REG_2022_850 · über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement des EDV-Systems für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (im Folgenden „e-CODEX-System“), einschließlich der technischen Entwicklungen, zuständig.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Agentur kann die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer als der in den Absätzen 3, 4 und 4a dieses Artikels genannten IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich bestehender Systeme, übertragen werden, jedoch nur, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsakten der Union zur Regelung dieser Systeme vorgesehen ist; dabei ist gegebenenfalls den in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Entwicklungen in der Forschung und den Ergebnissen der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Pilotprojekte und Konzeptnachweise Rechnung zu tragen.“
2.
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 8b Aufgaben im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System In Bezug auf das e-CODEX-System nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr: a) die ihr mit der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übertragenen Aufgaben; b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des e-CODEX-Systems, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien.
(*1) Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl.
L 150 vom 31.5.2022, S. 1).“ "
3.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, des Eurodac, des EES, des ETIAS, des DubliNet, des ECRIS-TCN, des e-CODEX-Systems und anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.“
4.
In Artikel 17 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des e-CODEX-Systems nach Artikel 1 Absatz 4a und Artikel 8b werden in Tallinn (Estland) erfüllt.“
5.
Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe ff erhält folgende Fassung: „ff) die Berichte über die technische Funktionsweise der folgenden Systeme anzunehmen: i) SIS nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3); ii) VIS nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI; iii) EES nach Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226; iv) ETIAS nach Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240; v) ECRIS-TCN und ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/816; vi) die Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818; vii) e-CODEX-System nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/850; (*2) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl.
L 312 vom 7.12.2018, S. 14)." (*3) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl.
L 312 vom 7.12.2018, S. 56).“ " b) Buchstabe mm erhält folgende Fassung: „mm) die jährliche Veröffentlichung folgender Auflistungen sicherzustellen: i) die Liste der zuständigen Behörden, die nach Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 berechtigt sind, die im SIS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS (N.SIS-Stellen) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 bzw.
Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862; ii) die Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226; iii) die Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240; iv) die Liste der Zentralbehörden nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816; v) die Liste der Behörden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818; vi) die Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/850;“.
6.
In Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „dc) die e-CODEX-Beratergruppe;“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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