Art. 17 – Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

REG_2022_850 · über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)eu-LISA kann mit dem Völkerrecht unterliegenden internationalen Organisationen oder nachgeordneten Einrichtungen dieser Organisationen oder mit sonstigen einschlägigen Stellen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, Arbeitsvereinbarungen schließen, damit diese bei der Nutzung des e-CODEX-Systems technische Unterstützung anfordern und erhalten können. Diese Arbeitsvereinbarungen werden im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1726 geschlossen.
(2)In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsvereinbarungen kann die Benennung einer natürlichen Person je internationaler Organisation, Einrichtung oder Stelle vorgesehen werden, die als Ansprechpartner dient und die berechtigt ist, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f genannte technische Unterstützung unter den Bedingungen, die in gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakte festgelegt sind, anzufordern und zu erhalten, sofern die Kosten gemäß Artikel 20 Absatz 1 von dieser technischen Unterstützung unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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