(1)Nach der erfolgreichen Übernahme der Zuständigkeit für das e-CODEX-System durch eu-LISA teilen die Mitgliedstaaten eu-LISA bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die folgenden statistischen Angaben mit: a) die Anzahl der technischen Nachrichten, die über jeden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt für die angeschlossenen Systeme in ihrem Hoheitsgebiet gesendet und empfangen wurden, gruppiert nach dem entsprechenden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt und digitalen Verfahrensstandard, sofern kein gleichwertiges Mitteilungsverfahren im Rahmen eines anderen Rechtsakts der Union Anwendung findet; b) die Anzahl und die Art der Vorfälle, die bei den Stellen, die die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte für die angeschlossenen Systeme in ihrem Hoheitsgebiet betreiben, aufgetreten sind und die sich auf die Sicherheit des e-CODEX-Systems ausgewirkt haben, sofern kein gleichwertiges Mitteilungsverfahren im Rahmen eines anderen Rechtsakts der Union Anwendung findet.
(2)Nach der erfolgreichen Übernahme der Zuständigkeit für das e-CODEX-Systems durch eu-LISA teilt die Kommission eu-LISA bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die folgenden statistischen Angaben mit: a) die Anzahl der technischen Nachrichten, die über jeden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt, der von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union betrieben wird, gesendet und empfangen wurden, gruppiert nach dem entsprechenden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt und digitalen Verfahrensstandard, sofern kein gleichwertiges Mitteilungsverfahren im Rahmen eines anderen Rechtsakts der Union Anwendung findet; b) die Anzahl und die Art der Vorfälle, die bei den Stellen, die die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, aufgetreten sind — wenn es sich bei diesen Stellen um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt — und die sich auf die Sicherheit des e-CODEX-Systems ausgewirkt haben, sofern kein gleichwertiges Mitteilungsverfahren im Rahmen eines anderen Rechtsakts der Union Anwendung findet.
(3)In Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels wird bestätigt, ob sich die Listen der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte und der digitalen Verfahrensstandards, die in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 genannt sind, auf dem neuesten Stand befinden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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