(1)Der Verwaltungsrat von eu-LISA richtet bis zum 1. Januar 2023 einen ständigen e-CODEX-Programmverwaltungsrat ein. Der e-CODEX-Programmverwaltungsrat a) berät den Verwaltungsrat von eu-LISA — insbesondere während des in Artikel 10 genannten Übergabe- und Übernahmeprozesses — in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit des e-CODEX-Systems im Hinblick auf die Prioritätensetzung bei den Tätigkeiten und anderen strategischen Verpflichtungen, b) sorgt für die angemessene Verwaltung des e-CODEX-Systems und c) überwacht die Achtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Justiz und veranlasst erforderlichenfalls Präventiv- oder Korrekturmaßnahmen. Der e-CODEX-Programmverwaltungsrat hat kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA.
(2)Dem e-CODEX-Programmverwaltungsrat gehören die folgenden zehn Mitglieder an: a) der Vorsitzende der e-CODEX-Beratergruppe nach Artikel 12, b) acht vom Verwaltungsrat von eu-LISA ernannte Mitglieder und c) ein von der Kommission ernanntes Mitglied. Jedes Mitglied des e-CODEX-Programmverwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Verwaltungsrat von eu-LISA stellt sicher, dass die von ihm ernannten Mitglieder des e-CODEX-Programmverwaltungsrats und Stellvertreter über die erforderliche Erfahrung, auch im Justizbereich, und die erforderlichen Fachkenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
(3)Die Amtszeit der Mitglieder des e-CODEX-Programmverwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann erneuert werden.
(4)eu-LISA beteiligt sich an den Arbeiten des e-CODEX-Programmverwaltungsrats. Zu diesem Zweck nimmt ein Vertreter von eu-LISA an den Sitzungen des e-CODEX-Programmverwaltungsrats teil, um über die Arbeiten im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System sowie über weitere damit zusammenhängende Arbeiten und Tätigkeiten zu berichten.
(5)Der e-CODEX-Programmverwaltungsrat tritt mindestens alle sechs Monate zusammen, nötigenfalls auch häufiger. Der e-CODEX-Programmverwaltungsrat erstattet dem Verwaltungsrat von eu-LISA regelmäßig — mindestens nach jeder Sitzung — schriftlich Bericht über den Stand und die Fortschritte beim e-CODEX-System.
(6)Der e-CODEX-Programmverwaltungsrat legt seine Geschäftsordnung fest, der insbesondere Regeln enthält für: a) die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden und ihre Amtszeit; b) Sitzungsorte; c) die Vorbereitung von Sitzungen; d) die Zulassung von Interessengruppen und Experten zu den Sitzungen, einschließlich Mitglieder der Justiz, Angehörige von Rechtsberufen und Berufsorganisationen, die vom e-CODEX-System betroffen sind, das System nutzen oder an ihm beteiligt sind; e) Kommunikationspläne, durch die sichergestellt wird, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA, die nicht Mitglieder des e-CODEX-Programmverwaltungsrats sind, lückenlos über die Arbeit des e-CODEX-Programmverwaltungsrats unterrichtet werden.
(7)Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1726 gilt entsprechend für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des e-CODEX-Programmverwaltungsrats.
(8)Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des e-CODEX-Programmverwaltungsrats und deren Stellvertretern entstehen, müssen angemessen und verhältnismäßig sein und werden von eu-LISA gemäß ihrer Geschäftsordnung erstattet.
(9)Die Sekretariatsgeschäfte des e-CODEX-Programmverwaltungsrats werden von eu-LISA wahrgenommen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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