Art. 1 – Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

(1)In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die dazu beitragen, die Eindämmung des Klimawandels, insbesondere die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sicherzustellen und Verbundnetze, Energiesicherheit, Markt- und Systemintegration, Wettbewerb zum Nutzen aller Mitgliedstaaten und erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, festgelegt.
(2)Diese Verordnung: a) behandelt die Identifizierung von Vorhaben auf der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von gemäß Artikel 3 festgelegten Vorhaben von gegenseitigem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“); b) erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit; c) sieht Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben auf der Unionsliste vor; d) legt die Bedingungen dafür, dass Vorhaben auf der Unionsliste für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, fest;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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