Damit sich die Unionsliste auf Vorhaben beschränkt, die den größten Beitrag zur Umsetzung der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten strategischen vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und Gebiete leisten, sollte die Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV erhalten, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern, um die Unionsliste zu verabschieden und zu überprüfen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten zu achten ist, Vorhaben auf der Unionsliste zu genehmigen, die ihr Hoheitsgebiet betreffen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (29) niedergelegt wurden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Wenn sie dies für notwendig erachten, können das Europäische Parlament und der Rat jeweils Sachverständige zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassten Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden, entsenden.
Die Erörterungen in den regionalen Gruppen sind für den Erlass von delegierten Rechtsakten der Kommission zur Festlegung der Unionslisten von entscheidender Bedeutung. Das Europäische Parlament und der Rat sollten daher im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung über die Sitzungen der regionalen Gruppen informiert werden und die Möglichkeit erhalten, Sachverständige zu diesen Sitzungen zu entsenden, soweit dies möglich und mit dieser Verordnung zu vereinbaren ist. Angesichts der Notwendigkeit, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sowie der Anzahl der Vorhaben auf den bisherigen Unionslisten sollte die Gesamtzahl der Vorhaben auf der Unionsliste handhabbar bleiben und daher die Zahl 220 nicht deutlich überschreiten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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