ErwGr. 61

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten nicht für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen, wenn sich die Vorhabenträger, die Betreiber oder die Investoren in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) befinden, beispielsweise in Fällen einer Verurteilung wegen Betrugs, Korruption oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung. Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte von der Unionsliste entfernt werden können, wenn seine Aufnahme in diese Liste auf fehlerhaften Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für diese Aufnahme waren, oder wenn das Vorhaben nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung nach dieser Verordnung gilt, sollten diese Mitgliedstaaten bei der Unterstützung von Anträgen auf Finanzmittel gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 für solche Vorhaben sicherstellen, dass die Vorhaben weder direkt noch indirekt Personen oder Stellen zugutekommen, die sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 befinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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