Art. 13 – Ermittlung von Infrastrukturlücken

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

(1)Innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Artikel 12 Absatz 6 und anschließend alle zwei Jahre veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG die im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne erstellten Entwürfe der Berichte über Infrastrukturlücken. Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken stützen ENTSO-E und ENTSOG ihre Analyse auf die nach Artikel 12 festgelegten Szenarien, wenden den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an und berücksichtigen vorrangig alle relevanten Alternativen zu neuer Infrastruktur. Bei der Prüfung neuer Infrastrukturlösungen werden bei der Bewertung der Infrastrukturlücken alle relevanten Kosten, auch für die Netzverstärkung, berücksichtigt. Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wird ein besonderes Augenmerk auf die Infrastrukturlücken gelegt, die sich potenziell auf die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auswirken. Vor der Veröffentlichung ihrer Berichte führen ENTSO-E und ENTSOG eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, Verbände, die an den Märkten für Strom, Gas und Wasserstoff beteiligt sind, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie CO2-Abscheidung und -Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, sowie Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft, die Agentur und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sind, beteiligen.
(2)ENTSO-E und ENTSOG legen ihren jeweiligen Entwurf des Berichts über Infrastrukturlücken der Agentur, der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vor.
(3)Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG, der Kommission und den Mitgliedstaaten ihre Stellungnahme und stellt sie öffentlich zur Verfügung.
(4)Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Stellungnahme der Agentur erarbeitet die Kommission ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme der Agentur und übermittelt sie ENTSO-E oder ENTSOG.
(5)ENTSO-E und ENTSOG passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit den Stellungnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten an und stellen sie öffentlich zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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