Art. 15 – Grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energien

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

(1)Bis zum 24. Juni 2024 entwickelt die Kommission unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der relevanten ÜNB/FNB, der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit den in Artikel 14 Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarungen Leitlinien für eine spezifische Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmaßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne für jedes Meeresbecken. Diese Leitlinien müssen mit Artikel 16 Absatz 1 vereinbar sein. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls ihre Leitlinien unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben.
(2)Bis zum 24. Juni 2025 legt ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der Agentur, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission die Ergebnisse der Anwendung der Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmethode auf die vorrangigen Offshore-Netzkorridore vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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