Art. 30 – Übergangsbestimmungen

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wird (33).
Kapitel III gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen das Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde und für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 einen Antrag eingereicht hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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