Art. 31 – Übergangszeitraum

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

(1)Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2029 können spezielle Wasserstoffanlagen, die aus der Umrüstung von Erdgasanlagen hervorgehen und unter die Energieinfrastrukturkategorie gemäß Anhang II Nummer 3 fallen, für den Transport oder die Speicherung eines vordefinierten Wasserstoff-Erdgas- oder Wasserstoff-Biomethan-Gemisches verwendet werden.
(2)Während des Übergangszeitraums gemäß Absatz 1 arbeiten die Vorhabenträger bei der Konzeption und Durchführung der Vorhaben eng zusammen, um die Interoperabilität benachbarter Netze zu gewährleisten.
(3)Der Vorhabenträger legt ausreichende Nachweise, einschließlich in Form von Handelsverträgen, dafür vor, wie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anlagen bis zum Ablauf dieses Übergangszeitraums nicht mehr als Erdgasanlagen, sondern als spezielle Wasserstoffanlagen gemäß Anhang II Nummer 3 betrieben werden und wie die verstärkte Nutzung von Wasserstoff während des Übergangszeitraums ermöglicht wird. Diese Nachweise enthalten eine Bewertung des Angebots und der Nachfrage bei erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff sowie eine Berechnung der durch das Vorhaben ermöglichten Verringerung der Treibhausgasemissionen. Im Rahmen der Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse überprüft die Agentur die zeitnahe Umwandlung des Vorhabens in eine spezielle Wasserstoffanlage gemäß Anhang II Nummer 3.
(4)Die Förderfähigkeit von Vorhaben gemäß Absatz 1 hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 18 endet am 31. Dezember 2027.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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