ErwGr. 1

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) eine neue Wachstumsstrategie dar, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht wird und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ schlug die Kommission vor, das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % anzuheben. Dieses Ziel wurde vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürwortetet, und in der dieser Mitteilung beigefügten Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die Rechtsvorschriften im Energiebereich daher überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten. Die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen sind für den erforderlichen Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren und nichtfossilen Energien, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, die Integration des Energiesystems und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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