ErwGr. 3

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

In dem im Zuge des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vereinbarten Klimaschutzübereinkommen von Paris (5) (im Folgenden das „Übereinkommen von Paris“) wurde das langfristige Ziel festgelegt, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; zudem wird darin betont, wie wichtig es ist, die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen zu erhöhen und Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris in der Europäischen Union bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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