ErwGr. 27

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Es ist wichtig sicherzustellen, dass Infrastrukturvorhaben nur dann den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten können, wenn keine angemessenen alternativen Lösungen in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in dem im Einklang mit dieser Verordnung erstellten Bericht über die Ermittlung von Infrastrukturlücken und der Arbeit der regionalen Gruppen bei der Erstellung der regionalen Listen vorgeschlagener Vorhaben auf der Unionsliste berücksichtigt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollten alle relevanten Alternativen zu neuen Infrastrukturen zur Deckung des künftigen Infrastrukturbedarfs, die zur Schließung der ermittelten Infrastrukturlücke beitragen könnten, geprüft werden.
Die regionalen Gruppen sollten mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden die Annahmen und Ergebnisse der Bewertung der Infrastrukturlücken, die im Einklang mit dieser Verordnung entwickelt wurde, berücksichtigen und sicherstellen, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Auswahlverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in vollem Umfang berücksichtigt wird. Zudem sollten die Vorhabenträger während der Durchführung des Vorhabens über die Einhaltung des Umweltrechts und des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Umwelt durch die Vorhaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) Bericht erstatten. Bei bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die einen ausreichenden Reifegrad erreicht haben, werden die regionalen Gruppen dies bei der Auswahl der Vorhaben für die folgenden Unionslisten berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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