ErwGr. 33

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Alle zwei Jahre sollte eine neue Unionsliste festgelegt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht mehr die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Kriterien und Anforderungen erfüllen, sollten in der nächsten Unionsliste nicht mehr aufgeführt werden. Daher sollten die bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die nächste Unionsliste aufgenommen werden sollen, dem gleichen Auswahlverfahren für die Erstellung regionaler Listen und für die Erstellung der Unionsliste unterzogen werden wie neu vorgeschlagene Vorhaben. Der Verwaltungsaufwand sollte jedoch so weit wie möglich verringert werden, indem z. B. die bereits früher übermittelten Informationen ausgewertet und die Jahresberichte der Vorhabenträger herangezogen werden. Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen erhebliche Fortschritte erzielt wurden, sollten daher in einem gestrafften Verfahren in den unionsweiten Zehnjahresentwicklungsplan aufgenommen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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