ErwGr. 34

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei die Anforderungen bezüglich der Einbindung der Interessenträger sowie die Einhaltung der Umweltvorschriften zu beachten sind und der Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten oder Verzögerungen gibt, europäische Koordinatoren benennen. Die Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Vorhaben sowie die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung sollten in Bezug auf diese Vorhaben im Auswahlverfahren für spätere Unionslisten berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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