ErwGr. 37

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene Vorrangstatus erhalten, um eine zügige administrative Bearbeitung sicherzustellen und sie in allen Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren, die sie betreffen, mit hoher Dringlichkeit behandeln zu können. Sie sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet werden. Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses sollten Vorhaben mit nachteiligen Umweltauswirkungen genehmigt werden, wenn alle in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (18) festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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