REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
Die korrekte und koordinierte Anwendung der Richtlinien 2001/42/EG (19) und 2011/92/EU (20) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie, soweit anwendbar, des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (21), unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998 (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), und des UN/ECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (22), unterzeichnet in Espoo am 25. Februar 1991 (im Folgenden das „Übereinkommen von Espoo“), sollte die Harmonisierung der wichtigsten Grundsätze für die Umwelt- und Klimaverträglichkeitsprüfung auch in grenzüberschreitendem Rahmen gewährleisten. Die Kommission hat Leitlinien herausgegeben, um die Mitgliedstaaten bei der Festlegung angemessener legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen für Energieinfrastrukturen zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die nach Unionsrecht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen kohärent durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse ihre Prüfungen abstimmen und, soweit möglich, gemeinsame Prüfungen vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, sich über bewährte Verfahren und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten für die Genehmigungsverfahren auszutauschen.
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