ErwGr. 24

REG_2022_879 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Um die reibungslose Umsetzung des Artikels 5m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu gewährleisten, ist es angezeigt, die in den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels vorgesehene Frist für die Einstellung von Tätigkeiten vom 10. Mai 2022 bis zum 5. Juli 2022 zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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