ErwGr. 21

REG_2022_879 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Im Einklang mit dem Grundsatz der Freiheit der Durchfuhr sollte das Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und der Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von bestimmten Erdölerzeugnissen aus Russland den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe solcher Waren, die ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur durch Russland durchgeführt werden, nicht berühren. Insbesondere sollte das Verbot nicht gelten, wenn in der Zollanmeldung Russland als Ausfuhrstaat angegeben wird, jedoch ein Drittstaat als Ursprungsland des Rohöls bzw. der anderen Erdölerzeugnisse angegeben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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