ErwGr. 28

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

Um den Fortschritt bei der Durchführung eines Aktionsplans im Anschluss an eine Evaluierung zu überwachen, bei der kein schwerwiegender Mangel festgestellt wurden, sollte es möglich sein, Überprüfungsbesuche durchzuführen, sofern dies als notwendig erachtet wird. Überprüfungsbesuche sollten immer vor Abschluss eines Aktionsplans durchgeführt werden, der im Anschluss an eine Evaluierung, bei der ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde, und an eine erstmalige Evaluierung erstellt wurde. Überprüfungsbesuche sollten weniger hohen organisatorischen Anforderungen und Berichtspflichten unterliegen als Evaluierungsbesuche. Sie sollten insbesondere von kleineren Teams durchgeführt werden und weder zu neuen Ergebnissen führen noch die Annahme eines Berichts erfordern. Der Rat sollte aktiver in die Überwachungsphase einbezogen werden, von der Kommission schriftlich — etwa in Form eines Schreibens — über das Ergebnis der Überprüfungsbesuche unterrichtet werden und den Abschluss der Aktionspläne im Falle schwerwiegender Mängel und erstmaliger Evaluierungen auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags billigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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