Art. 1

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

Die Verordnung (EU) 2016/794 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben h bis k sowie die Buchstaben m, n und o werden gestrichen. b) Buchstabe p erhält folgende Fassung: „p) ‚verwaltungstechnische personenbezogene Daten‘ von Europol verarbeitete personenbezogene Daten mit Ausnahme der operativen personenbezogenen Daten;“. c) Folgende Buchstaben werden angefügt: „q) ‚Ermittlungsdaten‘ Daten, die ein Mitgliedstaat, die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (*1) eingerichtete Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“), Eurojust oder ein Drittland im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen, die ein oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht anwendbar sind, verarbeiten darf oder die ein Mitgliedstaat, die EUStA, Eurojust oder ein Drittland Europol zur Unterstützung einer solchen laufenden strafrechtlichen Ermittlungen übermittelt hat und die personenbezogene Daten enthalten, die sich nicht auf in Anhang II aufgeführte Kategorien betroffener Personen beziehen; r) ‚terroristische Inhalte‘ terroristische Inhalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2); s) ‚Online-Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern‘ Online-Material, das Kinderpornografie im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder pornografische Darbietung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e jener Richtlinie darstellt; t) ‚Online-Krisensituation‘ die Verbreitung von Online-Inhalten, die auf ein aktuelles oder kürzlich stattgefundenes Ereignis in der realen Welt zurückzuführen sind, Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zeigen oder unmittelbar dazu aufrufen oder die darauf abzielen oder bewirken, dass eine Bevölkerung ernsthaft eingeschüchtert wird, vorausgesetzt, dass ein Zusammenhang mit oder ein begründeter Verdacht auf einen Zusammenhang mit Terrorismus oder gewaltbereitem Extremismus und dass das Potential einer exponentiellen Verbreitung und Viralität dieser Inhalte bei mehreren Online-Diensten erwartet wird; u) ‚Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten‘ eine Gruppe von Übermittlungen personenbezogener Daten, wenn die Daten sich auf dieselbe spezifische Situation beziehen und wenn die Übermittlungen aus denselben Kategorien personenbezogener Daten und aus denselben Kategorien von betroffenen Personen bestehen; v) ‚Forschungs- und Innovationsprojekte‘ Projekte in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen für das Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen zur Entwicklung spezifischer Instrumente und andere spezifische Forschungs- und Innovationsprojekte, die für das Erreichen der Ziele Europols von Bedeutung sind.
(*1) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.
Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl.
L 283 vom 31.10.2017, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl.
L 172 vom 17.5.2021, S. 79)." (*3) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl.
L 335 vom 17.12.2011, S. 1).“."
2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ha) Bereitstellung administrativer und finanzieller Unterstützung für die Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten im Sinne des Beschlusses 2008/617/JI des Rates (*4); (*4) Beschluss 2008/617/JI des Rates vom 23.
Juni 2008 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisensituationen (ABl.
L 210 vom 6.8.2008, S. 73).“;" ii) Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) Zusammenarbeit mit den auf der Grundlage von Titel V AEUV errichteten Unionseinrichtungen, mit OLAF und der durch die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), insbesondere durch den Austausch von Informationen und durch Unterstützung mit Analysen zu den in ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Bereichen; (*5) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl.
L 151 vom 7.6.2019, S. 15).“;" iii) Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der in Anhang I aufgeführten Kriminalitätsformen, die mithilfe des Internets erleichtert, gefördert oder begangen werden, unter anderem durch i) Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Reaktion auf vermutlich kriminell motivierte Cyberangriffe, ii) Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/784 bei den Entfernungsanordnungen und iii) die Verweisung von Online-Inhalten an die betroffenen Anbieter von Online-Diensten, damit diese freiwillig die Vereinbarkeit dieser Inhalte mit ihren eigenen Geschäftsbedingungen überprüfen;“; iv) Folgende Buchstaben werden angefügt: „r) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Identifizierung von Personen, deren kriminellen Aktivitäten unter die in Anhang I aufgeführten Kriminalitätsformen fallen und die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen; s) Erleichterung gemeinsamer, koordinierter und prioritärer Ermittlungen gegenüber in Buchstabe r genannten Personen; t) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verarbeitung von Daten, die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen an Europol übermittelt werden und an Terrorismus oder schwerer Kriminalität beteiligte Personen betreffen, sowie Vorschlag der möglichen Eingabe von Informationsausschreibungen über Staatsangehörige eines Drittstaates im Interesse der Union (im Folgenden ‚Informationsausschreibung‘) in das Schengener Informationssystem (SIS) durch die Mitgliedstaaten nach deren Ermessen und im Anschluss an die Überprüfung und Analyse dieser Daten, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6); u) im Zusammenhang mit den Zielen von Europol Unterstützung des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstandes nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 im Wege der Bereitstellung von Fachwissen und Analysen, falls angezeigt; v) proaktive Beobachtung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Erreichung der Ziele von Europol relevant sind, und Leistung eines Beitrags zu diesen Tätigkeiten, indem sie damit zusammenhängende Tätigkeiten der Mitgliedstaaten unterstützt und ihre eigenen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter Projekte zum Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen für die Entwicklung spezifischer Instrumente für die Verwendung durch Strafverfolgungsbehörden, durchführt, sowie Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67; w) Leistung eines Beitrags zur Schaffung von Synergien zwischen den Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Einrichtungen und Agenturen der EU, die für die Erfüllung der Ziele von Europol relevant sind, einschließlich mittels des EU-Innovationszentrums für innere Sicherheit, und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten; x) Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Bewältigung von Online-Krisensituationen, insbesondere dadurch, dass privaten Parteien die zur Ermittlung relevanter Online-Inhalte benötigten Informationen übermittelt werden; y) Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung von Online-Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet; z) Zusammenarbeit nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) errichteten zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIU) über die maßgebliche nationale Europol-Stelle oder, sofern der jeweilige Mitgliedstaat es gestattet, durch direkten Kontakt mit den FIU, insbesondere durch den Austausch von Informationen und die Bereitstellung von Analysen an die Mitgliedstaaten, um grenzüberschreitende Ermittlungen zu Geldwäscheaktivitäten internationaler krimineller Vereinigungen und zu Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.
(*6) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl.
L 312 vom 7.12.2018, S. 56)." (*7) Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl.
L 186 vom 11.7.2019, S. 122)." (*8) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“;" v) Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Damit ein Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Monaten, nachdem Europol die mögliche Eingabe einer Ausschreibung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe t vorgeschlagen hat, andere Mitgliedstaaten und Europol über das Ergebnis der Überprüfung und Analyse sowie darüber unterrichtet, ob eine Ausschreibung in das SIS eingegeben wurde, wird ein Mechanismus für die regelmäßige Berichterstattung eingerichtet.
Die Mitgliedstaaten unterrichten Europol gemäß dem in der Verordnung (EU) 2018/1862 festgelegten Verfahren Europol über jede in das SIS eingegebene Ausschreibung und jeden Treffer zu diesen Ausschreibungen und können über Europol den Drittstaat oder die internationale Organisation, von dem bzw. der die zu der Ausschreibung führenden Daten stammen, über Treffer zu dieser Ausschreibung.“ b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Europol leistet zudem Unterstützung bei der operativen Umsetzung dieser Ziele, insbesondere im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen, unter anderem durch die Erleichterung und Bereitstellung administrativer, logistischer, finanzieller und operativer Unterstützung für operative und strategische Tätigkeiten unter Führung der Mitgliedstaaten.“ c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Europol erstellt auch Bedrohungsanalysen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen über kriminelle Erscheinungsformen und Entwicklungstrends, um die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Risikobewertungen zu unterstützen.“ d) Folgende Absätze werden eingefügt: „(4a) Europol unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen.
Europol unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation, die für die Erreichung der Ziele von Europol relevant sind.
Gegebenenfalls kann Europol die Ergebnisse ihrer Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen ihres Beitrags zur Schaffung von Synergien zwischen den bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten der maßgebenden Einrichtungen der Union gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe w verbreiten.
Europol ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Europol erhält keine Mittel aus einem Rahmenprogramm der Union, wenn sie die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung dieses Programms unterstützt.
Bei der Gestaltung und der Konzeption der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, kann Europol gegebenenfalls die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission konsultieren.
(4b)Europol unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit bei der Überprüfung bestimmter Fälle ausländischer Direktinvestitionen in die Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9), die Unternehmen betreffen, welche Technologien bereitstellen, einschließlich Software, die Europol zur Verhütung und Untersuchung von unter die Ziele von Europol fallenden Straftaten verwendet.
(*9) Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl.
L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).“ " e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben wendet Europol keine Zwangsmaßnahmen an.
Das Europol-Personal kann den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen auf deren Ersuchen und nach Maßgabe ihres nationalen Rechts operative Unterstützung leisten, insbesondere durch Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs, forensische und technische Unterstützung und durch Anwesenheit bei der Durchführung dieser Maßnahmen.
Das Europol-Personal selbst führt keine Ermittlungsmaßnahmen durch.“ f) Folgender Absatz wird angefügt: „(5a) Europol achtet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘) verankerten Grundrechte und -freiheiten.“
3.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Unbeschadet von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor in den Fällen, in denen er der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen zu einer bestimmten Straftat eingeleitet werden sollten, die zwar nur einen Mitgliedstaat betrifft, aber ein gemeinsames Interesse verletzt, das Gegenstand einer Politik der Union ist, den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über seine nationale Stelle die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung einer strafrechtlichen Ermittlung vorschlagen.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die nationalen Stellen setzen Europol, in Bezug auf jedes Ersuchen gemäß Absatz 1, oder den Exekutivdirektor, in Bezug auf jeden nach Absatz 1a gemachten Vorschlag, unverzüglich von der Entscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4.
Europol setzt Eurojust und — falls angezeigt — die EUStA unverzüglich von jedem Ersuchen gemäß Absatz 1, von jedem Vorschlag nach den Absatz 1a sowie von jeder Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Absatz 2 in Kenntnis.“
4.
Artikel 7 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine FIU befugt ist, im Rahmen ihres Mandats und Zuständigkeitsbereichs und vorbehaltlich nationaler Verfahrensgarantien, ordnungsgemäß begründete Ersuchen von Europol um Finanzinformationen und Analysen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 entweder über die ihre seine nationale Stelle oder — sofern dieser Mitgliedstaat es gestattet — durch direkten Kontakt zwischen der FIU und Europol zu beantworten.“
5.
Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) beschließt jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung ein einheitliches Programmplanungsdokument im Sinne von Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (*10); (*10) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18.
Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 122 vom 10.5.2019, S. 1).“." b) Folgende Buchstaben werden angefügt: „v) bestimmt einen Grundrechtsbeauftragten im Sinne von Artikel 41c. w) legt die Kriterien fest, auf deren Grundlage Europol Vorschläge für eine mögliche Eingabe von Ausschreibungen in das SIS vorlegen kann.“.
6.
Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Verwaltungsrat beschließt bis zum 30.
November jedes Jahres ein einheitliches Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung und dem jährlichen Arbeitsprogramm von Europol auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission sowie — was die mehrjährige Programmplanung betrifft — nach Anhörung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses.
Wenn der Verwaltungsrat beschließt, die Stellungnahme der Kommission nach Unterabsatz 1 ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen, gibt Europol eine ausführliche Begründung ab.
Wenn der Verwaltungsrat beschließt, keine der vom Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c angesprochenen Punkte zu berücksichtigen, gibt Europol eine ausführliche Begründung ab.
Sobald das einheitliche Programmplanungsdokument angenommen wurde, übermittelt der Verwaltungsrat dieses dem Rat, der Kommission und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss.“ b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „In der mehrjährigen Programmplanung wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielvorgaben, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt.
Sie enthält ferner die Ressourcenplanung, einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Stellenplans.
Zudem enthält sie die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen und umfasst die von Europol geplanten Forschungs- und Innovationstätigkeiten.“
7.
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse für die Beratungen sein kann, als nicht stimmberechtigten Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
Zwei Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses werden als nicht stimmberechtigte Beobachter jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen, um die folgenden Angelegenheiten von politischem Interesse zu erörtern: a) den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr; b) das in Artikel 12 genannte einheitliche Programmplanungsdokument für das folgende Jahr und den jährlichen Haushaltsplan; c) schriftliche Fragen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses und Antworten; d) Außenbeziehungen und Partnerschaften.
Der Verwaltungsrat kann gemeinsam mit den Vertretern des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusseses weitere zu erörternde politische Angelegenheiten in den in Unterabsatz 1 genannten Sitzungen festlegen.“
8.
Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Rat oder der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss können den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) den Entwurf des in Artikel 12 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und ihn nach Anhörung der Kommission und des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses dem Verwaltungsrat zu unterbreiten,“; ii) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „oa) den Verwaltungsrat über mit privaten Parteien unterzeichnete Vereinbarungen zu unterrichten;“.
9.
Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionseinrichtungen, Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien;“; ii) Folgende Buchstaben werden angefügt: „e) Forschungs- und Innovationsprojekte; f) Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Verdächtige oder verurteilte Personen, nach denen aufgrund einer nationalen gerichtlichen Entscheidung zu Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, gefahndet wird, und Erleichterung der Übermittlung von Informationen über diese Personen durch die Öffentlichkeit an die Mitgliedstaaten und Europol.“; b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Falls es für die Erreichung der Ziele der Forschungs- und Innovationsprojekte von Europol erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck ausschließlich im Rahmen von Forschungs- und Innovationsprojekten von Europol mit klar definierten Zwecken und Zielen gemäß Artikel 33a.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4, des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe e, des Artikels 18a und der Datenverarbeitung gemäß Artikel 26 Absatz 6c, wo die Europol-Infrastruktur für den bilateralen Austausch personenbezogener Daten genutzt wird und Europol keinen Zugriff auf den Inhalt der Daten hat, sind die Kategorien personenbezogener Daten und die Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten zu den Zwecken des Absatzes 2 erhoben und verarbeitet werden dürfen, in Anhang II aufgeführt.“ d) Folgender Absatz eingefügt: „(5a) Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) unterscheidet Europol gegebenenfalls und so weit wie möglich klar zwischen den personenbezogenen Daten, die sich auf die verschiedenen in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen.
(*11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ " e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Europol kann Daten vorübergehend verarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Daten für ihre Aufgaben relevant sind und, falls das der Fall ist, für welche der in Absatz 2 genannten Zwecke sie relevant sind.
Die Frist für die Verarbeitung solcher Daten für diesen Zweck darf sechs Monate ab Erhalt dieser Daten nicht überschreiten.“ f) Folgende Absätze werden eingefügt: „(6a) Bevor die Daten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels verarbeitet werden und sofern das unbedingt erforderlich ist, einzig um festzustellen, ob personenbezogene Daten Absatz 5 des vorliegenden Artikels entsprechen, kann Europol die ihr gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck vorübergehend verarbeiten, auch durch Abgleich dieser Daten mit allen Daten, die Europol bereits gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels verarbeitet.
Europol darf personenbezogene Daten nach Unterabsatz 1 nur für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem Europol feststellt, dass diese Daten unter ihre Ziele fallen, oder in begründeten Fällen länger verarbeiten, wenn das für die Zwecke dieses Artikels erforderlich ist.
Europol unterrichtet den EDSB über die Verlängerung des Verarbeitungszeitraums.
Die maximale Gesamtdauer der Datenverarbeitung gemäß Unterabsatz 1 beträgt drei Jahre.
Diese personenbezogenen Daten werden funktional getrennt von anderen Daten aufbewahrt.
Gelangt Europol zu dem Schluss, dass die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten personenbezogenen Daten nicht Absatz 5 entsprechen, löscht Europol diese Daten und setzt den Lieferanten dieser gelöschten Daten gegebenenfalls davon in Kenntnis.
(6b)Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors, nach Anhörung des EDSB und unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Grundsätze, die Bedingungen für die Verarbeitung der in den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels genannten Daten fest, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der Daten, den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung solcher Daten, die jene gemäß den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels nicht überschreiten dürfen.“
10.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen (1) Sofern das zur Unterstützung einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu einer Straftat im Rahmen der Ziele von Europol erforderlich ist, kann Europol personenbezogene Daten verarbeiten, die sich nicht auf in Anhang II aufgeführte Kategorien von betroffenen Personen beziehen, wenn a) ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b Ermittlungsdaten übermittelt und Europol ersucht, diese Ermittlungen zu unterstützen, und zwar: i) durch operative Analysen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c oder ii) in hinreichend begründeten Ausnahmefällen durch den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a; b) Europol feststellt, dass es nicht möglich ist, die operative Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c oder den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a zur Unterstützung dieser Ermittlungen durchzuführen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen.
Die Ergebnisse dieser Bewertung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b ist zu protokollieren und dem EDSB zur Information zu übermitteln, wenn Europol die Unterstützung der in Unterabsatz 1 genannten Ermittlungen beendet.
(2)Wenn der in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a genannte Mitgliedstaat gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien nach seinem geltenden nationalen Recht nicht länger befugt ist, die Daten in den in Absatz 1 genannten laufenden konkreten Strafermittlungen zu verarbeiten, informiert er Europol, Wenn die EUStA oder Eurojust Europol Ermittlungsdaten übermittelt und nach den Verfahrensvorschriften und Garantien des geltenden Unionsrechts und des geltenden nationalen Rechts nicht länger befugt ist, diese Daten im Rahmen der in Absatz 1 genannten laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen zu verarbeiten, informiert sie Europol.
(3)Europol darf Ermittlungsdaten ausschließlich zur Unterstützung dieser Ermittlungen und nur so lange gemäß Artikel 18 Absatz 2 verarbeiten, wie Europol die laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen unterstützt, für die die Ermittlungsdaten gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a des vorliegenden Artikels übermittelt wurden.
(4)Europol darf die gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a übermittelten Ermittlungsdaten und das Ergebnis der Verarbeitung dieser Daten auf Ersuchen des Bereitstellers dieser Ermittlungsdaten über die in Absatz 3 festgelegte Verarbeitungsfrist hinaus ausschließlich zum Zweck der Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens und nur so lange speichern, wie das Gerichtsverfahren anhängig ist, das die konkreten strafrechtlichen Ermittlungen betrifft, für die diese Daten übermittelt wurden.
Die Lieferanten dieser Ermittlungsdaten gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a oder mit ihrer Zustimmung ein Mitgliedstaat, in dem ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen anhängig ist, kann Europol ersuchen, die Ermittlungsdaten und das Ergebnis der operativen Analyse dieser Daten über den in Absatz 3 festgelegten Verarbeitungszeitraum hinaus zur Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens und nur so lange zu speichern, wie ein Gerichtsverfahren, das damit zusammenhängende strafrechtliche Ermittlungen betrifft, in diesem anderen Mitgliedstaat anhängig ist.
(5)Unbeschadet der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 18 Absatz 6a werden personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, von anderen Daten funktional getrennt aufbewahrt und dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn das für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 6 des vorliegenden Artikels erforderlich und verhältnismäßig ist.
Auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB legt der Verwaltungsrat Bedingungen für die Übermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß den Absätzen 3 und 4 fest.
(6)Die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels gelten auch, wenn personenbezogene Daten Europol von einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat zur Verfügung gestellt werden und dieser Drittstaat Europol Ermittlungsdaten zur operativer Analyse als Beitrag zu konkreten strafrechtlichen Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die Europol unterstützt, zur Verfügung stellt, sofern der Drittstaat die Daten im Rahmen von strafrechtlicher Ermittlungen gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien nach seinem geltenden nationalen Strafrecht erlangt hat.
Stellt ein Drittstaat Europol Ermittlungsdaten gemäß Unterabsatz 1 zur Verfügung, so kann der Datenschutzbeauftragte den EDSB gegebenenfalls darüber unterrichten.
Europol vergewissert sich, dass die Menge der in Unterabsatz 1 genannten personenbezogenen Daten nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu den von Europol in einem Mitgliedstaat unterstützten konkreten strafrechtlichen Ermittlungen ist.
Gelangt Europol zu dem Schluss, dass ein Hinweis darauf vorliegt, dass solche Daten offensichtlich unverhältnismäßig sind oder unter offensichtlicher Verletzung von Grundrechten erhoben wurden, so verarbeitet Europol die Daten nicht und löscht sie.
Europol greift auf die nach diesem Absatz verarbeiteten personenbezogenen Daten nur zu, wenn das zur Unterstützung konkreter strafrechtlicher Ermittlungen, für die die Daten zur Verfügung gestellt wurden, erforderlich ist.
Diese personenbezogenen Daten dürfen nur innerhalb der Union weitergegeben werden.“
11.
Artikel 19 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die Europol Informationen übermitteln, bestimmen, zu welchem Zweck oder welchen Zwecken diese Informationen gemäß Artikel 18 verarbeitet werden dürfen.
Wenn ein in Unterabsatz 1 genannter Informationslieferant diesen Unterabsatz nicht genügt, verarbeitet Europol im Einvernehmen mit dem Informationslieferanten die Informationen, um zu bestimmen, wie sachdienlich die Informationen sind und zu welchem Zweck oder welchen Zwecken sie weiterverarbeitet werden.
Europol verarbeitet Informationen zu einem anderen Zweck als dem Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, nur dann, wenn der Informationslieferant dem zustimmt.
Informationen, die zu den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Zwecke übermittelt werden, dürfen von Europol auch für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe e gemäß Artikel 33a verarbeitet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen können bei der Übermittlung von Informationen an Europol etwaige für den Zugriff darauf oder ihre Verwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art vorsehen, insbesondere zu der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Informationen.
Sollten sich derartige Einschränkungen erst nach der Übermittlung der Informationen als notwendig erweisen, so setzen sie Europol hiervon in Kenntnis.
Europol leistet den Einschränkungen Folge.“
12.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Im Rahmen von in Artikel 18 Absatz 3 genannten Projekten der operativen Analyse und vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die und Garantien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten können die Mitgliedstaaten unbeschadet der gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgesehener Einschränkungen festlegen, welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen bei konkreten Ermittlungen und nach den Verfahren, die in den in Artikel 18 Absatz 7 genannten Leitlinien festgelegt sind, direkt zugänglich macht.“ b) In Absatz 3 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung: „(3) Nach Maßgabe des nationalen Rechts dürfen der Zugriff auf die und die Weiterverarbeitung der in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung folgender Formen von Straftaten erfolgen:“
13.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 20a Beziehungen zur Europäischen Staatsanwaltschaft (1) Europol knüpft und unterhält enge Beziehungen zur EUStA.
Im Rahmen dieser Beziehungen handeln Europol und die EUStA im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
Hierzu schließen sie eine Arbeitsvereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden.
(2)Auf Antrag der EUStA gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates unterstützt Europol die Ermittlungen der EUStA und arbeitet mit ihr im Wege der Bereitstellung von Informationen und analytischer Unterstützung zusammen, bis die EUStA entscheidet, Anklage zu erheben oder die Sache auf andere Weise abzuschließen.
(3)Damit der EUStA Informationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bereitgestellt werden, ergreift Europol alle geeigneten Maßnahmen, um die EUStA in die Lage zu versetzen, dass sie indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c übermittelten Daten zu Straftaten, die in die Zuständigkeit von EPPO fallen, nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren hat.
Bei diesem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren wird im Falle eines Treffers nur Europol unterrichtet, vorbehaltlich etwaiger gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgesehener Einschränkungen, die die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Informationslieferanten vorsehen.
Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, je nach der Entscheidung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Informationslieferanten weitergegeben werden darf, und zwar nur so weit, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Antrag relevant sind.
(4)Europol meldet der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten, in dessen Zusammenhang die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, vorbehaltlich aller Einschränkungen, die der Informationslieferant gemäß Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorsieht.
Wenn Europol eine Meldung an die EUStA gemäß Unterabsatz 1 macht, setzt sie die betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.
Wurden Europol Informationen über strafbares Verhalten, bezüglich dessen die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte, von einem Mitgliedstaat übermittelt, der gemäß Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Einschränkungen für die Verwendung dieser Informationen vorgesehen hat, so teilt Europol der EUStA das Bestehen dieser Einschränkungen mit und verweist die Angelegenheit an den betreffenden Mitgliedstaat.
Der betreffende Mitgliedstaat wendet sich direkt an die EUStA, um Artikel 24 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu entsprechen.“
14.
In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Stellt Europol im Laufe der Informationsverarbeitung zu einer bestimmten strafrechtlichen Ermittlung oder zu einem bestimmten Projekt fest, dass Informationen für eine mögliche rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union von Belang sind, so leitet Europol diese Informationen — vorbehaltlich etwaiger gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgesehener Einschränkungen durch den Mitgliedstaat, der die Informationen geliefert hat — unverzüglich an das OLAF weiter.
Wenn Europol gemäß Unterabsatz 1 Informationen an das OLAF weiterleitet, setzt sie die betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.“
15.
Artikel 23 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Eine Weiterübermittlung von bei Europol gespeicherten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Parteien ist verboten, es sei denn, Europol hat vorher seine ausdrückliche Genehmigung erteilt.“
16.
Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „ Übermittlung und Austausch personenbezogener Daten “.
17.
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Übermittlung personenbezogener Daten an Unionseinrichtungen (1) Europol übermittelt nur dann personenbezogene Daten gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und vorbehaltlich aller weiteren Einschränkungen nach der vorliegenden Verordnung, und unbeschadet des Artikels 67 der vorliegenden Verordnung an eine Unionseinrichtung, wenn diese Daten für die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der empfangenden Unionseinrichtung verhältnismäßig und erforderlich sind.
(2)Im Anschluss an ein Ersuchen einer anderen Unionseinrichtung auf Übermittlung personenbezogener Daten überprüft Europol die Zuständigkeit der anderen Unionseinrichtung.
Sofern Europol die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 nicht bestätigen kann, so holt Europol weitere Auskünfte von der ersuchenden Unionseinrichtung ein.
Die ersuchende Unionseinrichtung stellt sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten überprüft werden kann.
(3)Die empfangende Unionseinrichtung verarbeitet die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.“
18.
Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung: „(1) Vorbehaltlich aller nach Artikel 19 Absatz 2 oder Absatz 3 vorgesehenen Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67 kann Europol, wenn das für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist, personenbezogene Daten an zuständige Behörden eines Drittstaates oder an eine internationale Organisation auf der Grundlage eines der folgenden Instrumente übermitteln:“ ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680, dem zufolge der Drittstaat oder ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in diesem Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation einen ausreichenden Datenschutz gewährleistet (‚Angemessenheitsbeschluss‘);“; b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so kann der Verwaltungsrat Europol gestatten, personenbezogene Daten an eine zuständige Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation zu übermitteln, wenn a) geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Instrument vorgesehen sind oder b) Europol alle Umstände der Übermittlung personenbezogener Daten beurteilt hat und zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz dieser Daten bestehen.“ d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor in hinreichend begründeten Fällen die Übermittlung personenbezogener Daten oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten an eine zuständige Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation im Einzelfall genehmigen, wenn die Übermittlung oder die Kategorie von Übermittlungen:“ ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person erforderlich ist;“; e) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Europol unterrichtet den EDSB über Kategorien von Übermittlungen gemäß Absatz 4a Buchstabe b.
Übermittlungen nach Absatz 4a oder Absatz 5 werden dokumentiert, und die Dokumentation wird dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Die Dokumentation enthält das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie Informationen über die in diesem Artikel genannte zuständige Behörde, die Gründe für die Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten.“
19.
Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) über eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation, gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, oder gemäß Artikel 25 Absatz 4a.“; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sofern Europol personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennimmt, kann sie diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um die in Absatz 1 Buchstabe a genannten betreffenden nationalen Stellen zu ermitteln.
Europol leitet die personenbezogenen Daten und relevante Ergebnisse aus der Verarbeitung dieser Daten, die für die Feststellung der Zuständigkeit erforderlich sind, unverzüglich an die betreffenden nationalen Stellen weiter.
Europol kann die personenbezogenen Daten und relevante Ergebnisse aus der Verarbeitung dieser Daten, die für die Feststellung der Zuständigkeit erforderlich sind, gemäß Artikel 25 an die betreffenden Kontaktstellen und Behörden im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels weiterleiten.
Wenn Europol keine betreffenden nationalen Stellen ermitteln konnte oder die personenbezogenen Daten bereits an alle ermittelten betreffenden nationalen Stellen weitergeleitet hat und es nicht möglich war, weitere betreffende nationale Stellen zu ermitteln, so löscht sie die Daten, es sei denn, die betreffende nationale Stelle, Kontaktstelle oder Behörde legt diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 19 Absatz 1 innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung erneut vor.
Die Kriterien dafür, ob es sich bei der nationalen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats der betreffenden privaten Partei um eine betreffende nationale Stelle handelt, werden in den Leitlinien nach Artikel 18 Absatz 7 festgelegt.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Eine Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien darf die Tätigkeiten der FIU der Mitgliedstaaten weder duplizieren noch beeinträchtigen und darf keine Informationen betreffen, die den FIU für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verfügung zu stellen sind.“ d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Erhält Europol personenbezogene Daten von einer privaten Partei, die in einem Drittstaat niedergelassen ist, so leitet Europol diese Daten und die Ergebnisse ihrer Analyse und Verifizierung dieser Daten nur an einen Mitgliedstaat oder einen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Artikel 25 Absatz 4a genannten betroffenen Drittstaat weiter.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes kann Europol das Ergebnis nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes an den betroffenen Drittstaat gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder 6 weiterleiten.“ e) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „(5) Europol übermittelt keine personenbezogenen Daten an private Parteien, mit Ausnahme der folgenden Fälle und vorausgesetzt, diese Übermittlung ist im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig, was im Einzelfall festzustellen ist: a) die Übermittlung liegt zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person; b) die Übermittlung zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat, einschließlich einer terroristischen Straftat, die unter die Ziele von Europol fällt, ist zwingend erforderlich; c) die Übermittlung öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten zur Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten Aufgabe ist unbedingt erforderlich und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt: i) Die Übermittlung betrifft einen bestimmten Einzelfall; ii) die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen im konkreten Fall nicht das öffentliche Interesse an einer Übermittlung dieser personenbezogenen Daten oder d) die Übermittlung ist unbedingt erforderlich, damit Europol die private Partei davon in Kenntnis setzen kann, dass die eingegangenen Informationen für Europol nicht ausreichen, um die betreffenden nationalen Stellen zu ermitteln, und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt: i) Die Übermittlung erfolgt nach der Entgegennahme der direkt von einer privaten Partei übermittelten personenbezogener Daten gemäß Absatz 2; ii) die fehlenden Informationen, auf die sich Europol in ihrer Mitteilung beziehen kann, weisen einen klaren Bezug zu den Informationen auf, die zuvor von dieser privaten Partei übermittelt wurden; iii) die fehlenden Informationen, auf die sich Europol in ihrer Mitteilung beziehen kann, beschränken sich auf das, was unbedingt notwendig ist, damit Europol die betreffenden nationalen Stellen ermitteln kann.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Übermittlung erfolgt vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 oder Absatz 3 vorgesehen sind, und unbeschadet des Artikels 67.
(6)Hinsichtlich Absatz 5 Buchstaben a, b und d des vorliegenden Artikels, wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat niedergelassen ist, wird die Übermittlung vom Exekutivdirektor nur genehmigt, wenn die Übermittlung a) zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, b) für die Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person erforderlich ist, c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unerlässlich ist, d) in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat, die unter die Ziele von Europol fällt, erforderlich ist oder e) in Einzelfällen zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat, in unter die Ziele von Europol fällt, erforderlich ist.
Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn der Exekutivdirektor feststellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstaben d und e dieses Absatzes überwiegen.“ f) Folgende Absätze werden eingefügt: „(6a) Unbeschadet des Absatzes 5 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Artikels und anderer Rechtsakte der Union sind systematische, massive oder strukturelle Übermittlungen personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 5 und 6 nicht zulässig.
(6b)Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, nach ihrem nationalen Recht personenbezogene Daten von privaten Parteien zu erlangen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben.
Ein solches Ersuchen muss begründet und so bestimmt wie möglich sein.
Solche personenbezogenen Daten müssen möglichst wenig sensibel sein und sind streng auf das zu beschränken, was für Europol zur Ermittlung der betreffenden nationalen Stellen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die Mitgliedstaaten stellen ungeachtet ihrer Zuständigkeit für eine betreffende Straftat sicher, dass ihre zuständigen Behörden die in Unterabsatz 1 genannten Ersuchen gemäß ihrem nationalen Recht bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, die Europol zur Ermittlung der betroffenen nationalen Stellen benötigt.
(6c)Für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und privaten Parteien kann die Infrastruktur von Europol gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten genutzt werden.
Dieser Austausch kann sich auch auf nicht unter die Ziele von Europol fallende Straftaten erstrecken.
Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über Straftaten nutzen, die unter die Ziele von Europol fallen, können sie Europol Zugang zu diesen Daten gewähren.
Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über Straftaten nutzen, die nicht unter die Ziele von Europol fallen, so erhält Europol keinen Zugang zu diesen Daten und wird nicht als ‚Auftragsverarbeiter‘ gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2018/1725 erachtet.
Europol bewertet die Sicherheitsrisiken, die sich aus der Gewährung der Nutzung ihrer Infrastruktur durch private Parteien ergeben, und ergreift erforderlichenfalls geeignete Präventiv- und Abhilfemaßnahmen.“ g) Die Absätze 9 und 10 werden gestrichen. h) Folgender Absatz wird angefügt: „(11) Europol bereitet einen Jahresbericht für den Verwaltungsrat über die mit privaten Parteien gemäß den Artikeln 26, 26a und 26b ausgetauschten personenbezogenen Daten auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat festgelegten quantitativen und qualitativen Bewertungskriterien vor.
Der Jahresbericht schließt konkrete Beispiele ein, die zeigen, warum die Ersuchen von Europol gemäß Absatz 6b des vorliegenden Artikels für die Erreichung ihrer Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich waren.
Im Jahresbericht wird die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit berücksichtigt und werden die Beispiele anonymisiert, soweit es um personenbezogene Daten geht.
Der Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet.“
20.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 26a Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien in Online-Krisensituationen (1) In Online-Krisensituationen darf Europol personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten.
(2)Wenn Europol personenbezogene Daten von einer in einem Drittstaat niedergelassenen privaten Partei erhält, leitet Europol diese Daten und die Ergebnisse ihrer Analyse sowie die Verifizierung dieser Daten nur an einen Mitgliedstaat oder an einen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten betroffenen Drittstaat weiter.
Europol kann die Ergebnisse ihrer Analyse und Verifizierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten an den betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 25 Absätze 5 und 6 weiterleiten.
(3)Europol darf personenbezogene Daten im Einzelfall privaten Parteien übermitteln, vorbehaltlich etwaiger nach Artikel 19 Absatz 2 oder Absatz 3 vorgesehener Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67, wenn die Übermittlung solcher Daten unbedingt erforderlich ist, um Online-Krisensituationen zu bewältigen, und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht das öffentliche Interesse an der Übermittlung der personenbezogenen Daten überwiegen.
(4)Wenn die betroffene private Partei nicht in der Union oder in einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, oder gemäß Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat niedergelassen ist, bedarf die Übermittlung der Genehmigung des Exekutivdirektors.
(5)Europol unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung personenbezogener Daten an private Parteien gemäß den Absätzen 3 oder 4, tauscht Informationen mit ihnen aus und arbeitet mit ihnen zusammen, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verbessern und Beeinträchtigungen von Ermittlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
(6)Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien gemäß deren geltendem Recht zu erlangen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben.
Solche Ersuchen müssen begründet werden und so bestimmt wie möglich sein.
Solche personenbezogenen Daten müssen möglichst wenig sensibel sein und sind streng auf das zu beschränken, was unbedingt erforderlich und für die Unterstützung der Mitgliedstaaten in Online-Krisensituationen durch Europol verhältnismäßig ist.
Ungeachtet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Inhalten, zu denen Europol die personenbezogenen Daten anfordert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden die in Unterabsatz 1 genannten Ersuchen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die Europol zur Erreichung ihrer Ziele benötigt.
(7)Europol stellt sicher, dass detaillierte Aufzeichnungen aller Übermittlungen personenbezogener Daten und die Gründe für diese Übermittlungen gemäß dieser Verordnung geführt werden.
Auf Verlangen des EDSB stellt Europol diese Aufzeichnungen dem EDSB gemäß Artikel 39a zur Verfügung.
(8)Berühren die erhaltenen oder zu übermittelnden personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 26b Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien zur Bekämpfung der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (1) Europol darf personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen.
(2)Wenn Europol personenbezogene Daten von einer privaten Partei aus einem Drittstaat übermittelt werden, leitet Europol diese Daten und die Ergebnisse ihrer Analyse sowie die Verifizierung dieser Daten nur an einen Mitgliedstaat oder an einen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten betroffenen Drittstaat weiter.
Europol darf die Ergebnisse ihrer Analyse und Verifizierung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Daten an den betroffenen Drittstaat gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder Absatz 6 weiterleiten.
(3)Europol darf im Einzelfall personenbezogene Daten vorbehaltlich etwaiger nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 vorgesehener Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67 im Einzelfall privaten Parteien übermitteln, wenn die Übermittlung solcher Daten unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen, und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht das öffentliche Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten überwiegen.
(4)Wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat niedergelassen ist, bedarf die Übermittlung der Genehmigung des Exekutivdirektors.
(5)Europol unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung personenbezogener Daten an private Parteien gemäß den Absätzen 3 oder 4, tauscht Informationen mit ihnen aus und arbeitet mit ihnen zusammen, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verbessern und Beeinträchtigungen von Ermittlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
(6)Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien gemäß deren geltendem Recht zu erlangen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben.
Solche Ersuchen müssen begründet werden und so bestimmt wie möglich sein.
Solche personenbezogenen Daten müssen möglichst wenig sensibel sein und sind streng auf das zu beschränken, was verhältnismäßig und für Europol erforderlich ist, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen.
Ungeachtet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Inhalten, zu denen Europol die personenbezogenen Daten anfordert, sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Ersuchen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die die Agentur zur Erreichung ihrer Ziele benötigt.
(7)Europol stellt sicher, dass detaillierte Aufzeichnungen aller Übermittlungen personenbezogener Daten und die Gründe für diese Übermittlungen gemäß dieser Verordnung geführt werden.
Auf Verlangen der EDSB stellt Europol diese Aufzeichnungen dem EDSB gemäß Artikel 39a zur Verfügung.
(8)Berühren die erhaltenen oder zu übermittelnden personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.“
21.
Artikel 27 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von Privatpersonen stammende Informationen entgegennehmen und verarbeiten.
Personenbezogene Daten, die von Privatpersonen stammen, werden von Europol nur dann verarbeitet, wenn ihr diese Daten auf einem der folgenden Wege zugehen: a) über eine nationale Stelle gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, b) über die Kontaktstelle eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c oder c) über eine Behörde eines Drittstaats oder eine internationale Organisation gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, oder gemäß Artikel 25 Absatz 4a.
(2)Erhält Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten von einer Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Drittstaat als dem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten, so übermittelt Europol diese Informationen nur einem Mitgliedstaat oder einem solchen Drittstaat.“
22.
Der Titel des Kapitels VI erhält folgende Fassung: „DATENSCHUTZ“.
23.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 27a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol (1) Unbeschadet der vorliegenden Verordnung finden Artikel 3 und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol Anwendung.
Auf die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten durch Europol findet die Verordnung (EU) 2018/1725 mit Ausnahme des Kapitels IX Anwendung.
(2)Bezugnahmen auf ‚personenbezogene Daten‘ in der vorliegenden Verordnung sind, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen, als Bezugnahmen auf ‚operative personenbezogene Daten‘ im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu verstehen.
(3)Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften zur Festlegung der Fristen für die Speicherung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten.“
24.
Artikel 28 wird gestrichen.
25.
Artikel 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung genetischer Daten, biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und von Daten, die die Gesundheit oder das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person betreffen, nur dann erlaubt, wenn das für Forschungs- und Innovationsprojekte im Sinne von Artikel 33a und für operative Zwecke im Rahmen der Ziele von Europol streng verhältnismäßig und erforderlich ist, und nur für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen.
Diese Verarbeitung unterliegt ferner angemessenen Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung und ist mit Ausnahme der biometrischen Daten, die allein zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden, nur zulässig, sofern diese Daten andere von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Der Datenschutzbeauftragte ist im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Artikel unverzüglich zu unterrichten.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Nur Europol hat unmittelbaren Zugriff auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten.
Der Exekutivdirektor erteilt einer begrenzten Anzahl von Europol-Bediensteten ordnungsgemäß ein Zugriffsrecht, falls das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 erteilt der Exekutivdirektor, sofern es erforderlich ist, Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Agenturen der Union, die auf der Grundlage von Titel V AEUV eingerichtet wurden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben direkten Zugriff auf personenbezogene Daten, in den nach Artikel 20 Absätze 1 und 2a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Fällen oder für Forschungs- und Innovationsprojekte, gemäß Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung, einer begrenzten Anzahl dieser Bediensteten ordnungsgemäß ein Zugriffsrecht.“ d) Absatz 4 wird gestrichen. e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen nicht an Mitgliedstaaten oder Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, die Übermittlung ist nach Unionsrecht vorgeschrieben oder in Einzelfällen im Zusammenhang mit Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig und erfolgt gemäß Kapitel V.“
26.
Artikel 32 erhält folgende Fassung: „Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung Gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725 trifft Europol und gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2016/680 treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen, damit auch bei Anwendung verschiedener Informationssysteme den Sicherheitsmaßnahmen Rechnung getragen wird.“
27.
Artikel 33 wird gestrichen.
28.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 33a Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschung und Innovation (1) Europol kann zum Zweck seiner Forschungs- und Innovationsprojekte personenbezogene Daten verarbeiten, sofern die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten: a) unbedingt erforderlich und hinreichend begründet ist, um die Ziele des Projekts zu erreichen, b) bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist und geeigneten Garantien, zu denen eine Pseudonymisierung gehören kann, unterliegt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Forschungs- und Innovationsprojekts durch Europol muss den Grundsätzen von Transparenz, Erklärbarkeit, Fairness und Rechenschaftspflicht folgen.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Forschungs- und Innovationsprojekte von Europol die folgenden Garantien: a) Jedes Forschungs- und Innovationsprojekt bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Exekutivdirektor, in Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Grundrechtsbeauftragten, auf der Grundlage i) einer Beschreibung der Projektziele und einer Erklärung, wie das Projekt Europol oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihren Aufgaben unterstützt; ii) einer Beschreibung des geplanten Verarbeitungsvorgangs, in der die Ziele, der Umfang und die Dauer der Verarbeitung festgelegt sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, zum Beispiel zur Erforschung und Erprobung technologischer Lösungen und zur Gewährleistung der Genauigkeit der Projektergebnisse, dargelegt werden; iii) einer Beschreibung der Kategorien der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten; iv) einer Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Datenschutzgrundsätze, der Speicherfristen und der Bedingungen für den Zugang zu den personenbezogenen Daten sowie v) einer Datenschutz-Folgenabschätzung einschließlich der Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, des Risikos einer Verzerrung bei den für das Trainieren von Algorithmen verwendeten personenbezogenen Daten und beim Ergebnis der Verarbeitung, sowie der Maßnahmen, mit denen diesen Risiken begegnet werden soll und Grundrechtsverletzungen vermieden werden sollen. b) Der EDSB wird vor Beginn des Projekts unterrichtet. c) Der Verwaltungsrat wird vor Beginn des Projekts gemäß den in Artikel 18 Absatz 7 genannten Leitlinien gehört oder unterrichtet. d) Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Projekts verarbeitet werden sollen, i) werden vorübergehend in eine getrennte, isolierte und geschützte Datenverarbeitungsumgebung innerhalb von Europol ausschließlich zur Durchführung des betreffenden Projekts kopiert; ii) werden gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nur von eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol und — vorbehaltlich technischer Sicherheitsmaßnahmen — eigens dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der gemäß Titel V AEUV eingerichteten Agenturen der Union eingesehen; iii) werden nicht übermittelt; iv) führen nicht zu Maßnahmen oder Entscheidungen, die Auswirkungen auf die betroffenen Personen infolge ihrer Verarbeitung haben; v) werden gelöscht, sobald das Projekt abgeschlossen oder die Speicherfrist für die personenbezogenen Daten nach Artikel 31 abgelaufen ist. e) Die Protokolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Projekts werden für zwei Jahre nach Abschluss des Projekts ausschließlich für den Zweck und die erforderliche Dauer der Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse der Datenverarbeitung aufbewahrt.
(3)Der Verwaltungsrat legt in einem verbindlichen Dokument den allgemeinen Anwendungsbereich für die Forschungs- und Innovationsprojekte fest.
Dieses Dokument wird gegebenenfalls aktualisiert und dem EDSB zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt.
(4)Europol bewahrt ein Dokument mit einer detaillierten Beschreibung des Prozesses und der Erwägungen auf, die dem Trainieren, Erproben und Validieren der Algorithmen zugrunde lagen, um die Transparenz des Verfahrens und der Algorithmen — darunter deren Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Garantien — sicherzustellen und die Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse, die auf der Nutzung solcher Algorithmen beruhen, zu ermöglichen.
Europol stellt dieses Dokument der Beschreibung interessierten Parteien, einschließlich der Mitgliedstaaten und des Gemeinsamen Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, auf Anfrage zur Verfügung.
(5)Wurden die für ein Forschungs- und Innovationsprojekt zu verarbeitenden Daten von einem Mitgliedstaat, einer Einrichtung der Union, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation bereitgestellt, so ersucht Europol um die Einwilligung dieses Datenlieferanten gemäß Artikel 19 Absatz 2, es sei denn, der Lieferant personenbezogener Daten hat eine vorherige Genehmigung für eine solche Verarbeitung für die Zwecke von Forschungs- und Innovationsprojekten, entweder allgemein oder unter besonderen Bedingungen, erteilt.
Europol verarbeitet Daten für Forschung und Innovationsprojekte nicht ohne Zustimmung des Datenlieferanten.
Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.“
29.
Artikel 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Artikels 92 der Verordnung (EU) 2018/1725 meldet Europol im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten diese Verletzung gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung unverzüglich den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie dem betreffenden Datenlieferanten, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gefährdet voraussichtlich nicht die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.“ b) Absatz 3 wird gestrichen.
30.
Artikel 35 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Verfügt Europol nicht über die Kontaktdaten der betroffenen Person, so ersucht sie unbeschadet des Artikels 93 der Verordnung (EU) 2018/1725 den Datenlieferanten, die betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen und Europol über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.
Die die Daten liefernden Mitgliedstaaten benachrichtigen die betroffene Person gemäß dem nationalen Recht von der Verletzung der personenbezogenen Daten.“ c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
31.
Artikel 36 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Jede betroffene Person, die ihr Recht nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2018/1725 auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten ausüben möchte, kann das bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats ihrer Wahl oder bei Europol beantragen.
Wird der Antrag bei der Behörde gestellt, so leitet diese den Antrag unverzüglich, und innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.“ c) Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.
32.
Artikel 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung für sie betreffende, in Artikel 82 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte personenbezogene Daten ausüben möchte, kann das bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats ihrer Wahl oder bei Europol beantragen.
Wird der Antrag bei dieser Behörde gestellt, so leitet sie den Antrag unverzüglich und innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, so löscht Europol unbeschadet des Artikels 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 die personenbezogenen Daten nicht, sondern schränkt lediglich ihre Verarbeitung ein.
Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, werden nur zum Schutz der Rechte der betroffenen Person, wenn das zur Wahrung der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, oder zu den in Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Zwecken verarbeitet.
(4)Wurden bei Europol gespeicherte personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Art Europol von Drittstaaten, internationalen Organisationen oder Unionseinrichtungen übermittelt oder wurden sie unmittelbar durch private Parteien übermittelt, von Europol aus öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen oder stammen sie aus eigenen Analysen von Europol, so berichtigt oder löscht Europol diese Daten oder schränkt ihre Verarbeitung ein und unterrichtet gegebenenfalls die betreffenden Datenlieferanten.
(5)Wurden bei Europol gespeicherte personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Art Europol von Mitgliedstaaten übermittelt, so berichtigen oder löschen die betreffenden Mitgliedstaaten diese Daten oder schränken ihre Verarbeitung ein; das geschieht im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und in Abstimmung mit Europol.“ d) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.
33.
Artikel 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Europol verarbeitet personenbezogene Daten so, dass gewährleistet ist, dass ihre Quelle nach Maßgabe von Artikel 17 feststellbar ist.“ b) Absatz 2 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung: „(2) Die Verantwortung für die Genauigkeit personenbezogener Daten gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 liegt bei“; c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Im Falle von verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten ist Europol für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 bei und im Falle von personenbezogenen Daten für die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 3 und des Kapitels IX der Verordnung (EU) 2018/1725 verantwortlich.“ d) Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Sicherheit dieses Austauschs wird gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725 gewährleistet.“
34.
Artikel 39 erhält folgende Fassung: „Artikel 39 Vorherige Konsultation (1) Unbeschadet des Artikels 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 gilt die vorherige Konsultation des EDSB nicht für bestimmte individuelle Verarbeitungstätigkeiten, die keine neue Art von Verarbeitungsvorgang umfassen, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen würde.
(2)Europol kann Verarbeitungsvorgänge einleiten, die an eine vorherige Konsultation des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 geknüpft sind, es sei denn, der EDSB hat innerhalb der in Artikel 90 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Fristen, die am Tag des Eingangs des ursprünglichen Konsultationsersuchens beginnen und nicht ausgesetzt werden dürfen, begründete schriftliche Empfehlungen gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 abgegeben.
(3)Sind die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verarbeitungsvorgänge für die Erfüllung der Aufgaben von Europol von erheblicher Bedeutung und zur Verhütung und Bekämpfung einer unmittelbaren Bedrohung durch eine Straftat, die unter die Ziele von Europol fällt, oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person besonders dringend und erforderlich, so kann Europol die Verarbeitung ausnahmsweise nach Beginn der vorherigen Konsultation des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und vor Ablauf Frist des Artikels 90 Absatz 4 der genannten Verordnung einleiten.
In diesem Fall unterrichtet Europol den EDSB vor Beginn der Verarbeitungsmaßnahmen.
Die schriftlichen Empfehlungen des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden rückwirkend berücksichtigt, und die Art der Verarbeitung wird entsprechend angepasst.
Der Datenschutzbeauftragte wird vor Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 in die Beurteilung der Dringlichkeit von solchen Verarbeitungsmaßnahmen einbezogen, er überwacht die betreffende Verarbeitung.
(4)Der EDSB führt ein Register aller ihm aufgrund von Absatz 1 gemeldeten Verarbeitungen.
Das Register ist nicht öffentlich einsehbar.“
35.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 39a Verzeichnis der Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten (1) Europol führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Verantwortung unterliegen.
Dieses Verzeichnis enthält folgende Angaben: a) die Kontaktdaten von Europol sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; b) die Zwecke der Verarbeitung; c) eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien personenbezogener Daten; d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich der Empfänger in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen; e) gegebenenfalls die Übermittlungen personenbezogener Daten an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Partei, einschließlich der Bezeichnung dieses Empfängers; f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien; g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725; h) gegebenenfalls die Verwendung von Profiling.
(2)Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(3)Europol stellt dem EDSB das in Absatz 1 genannten Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.“
36.
Artikel 40 erhält folgende Fassung: „Artikel 40 Protokollierung (1) Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 protokolliert Europol ihre Verarbeitungsvorgänge.
Eine Änderung der Protokolle darf nicht möglich sein.
(2)Unbeschadet des Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden die nach Absatz 1 erstellten Protokolle, falls sie von einer nationalen Stelle für eine bestimmte Ermittlung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Datenschutzvorschriften benötigt werden, dieser nationalen Stelle übermittelt.“
37.
Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41 Ernennung des Datenschutzbeauftragten (1) Der Verwaltungsrat ernennt ein Mitglied des Personals von Europol zum Datenschutzbeauftragten, der eigens für diese Aufgabe bestellt ist.
(2)Der Datenschutzbeauftragte wird aufgrund der beruflichen Befähigung und insbesondere des Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis sowie der Fähigkeit zur Durchführung der in Artikel 41b der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben ausgewählt.
(3)Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragter und seinen sonstigen Dienstpflichten, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, führen.
(4)Der Datenschutzbeauftragte darf vom Verwaltungsrat nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden.
(5)Europol veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt sie dem EDSB mit.“
38.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 41a Stellung des Datenschutzbeauftragten (1) Europol stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängende Fragen eingebunden wird.
(2)Europol unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 41b, indem sie die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und Bediensteten zur Verfügung stellt und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen gewährt sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen.
Um den Datenschutzbeauftragten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, kann ein Mitglied des Personals von Europol zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten ernannt werden.
(3)Europol stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte unabhängig handelt und keine Weisungen zur Durchführung seiner Aufgaben erhält.
Der Datenschutzbeauftragte erstattet unmittelbar dem Verwaltungsrat Bericht.
(4)Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen zurate ziehen, die mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Ausübung ihrer Rechte nach der vorliegenden Verordnung und nach der Verordnung (EU) 2018/1725 im Zusammenhang stehen.
Niemand darf benachteiligt werden, weil er den Datenschutzbeauftragten von einem mutmaßlichen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EU) 2018/1725 in Kenntnis gesetzt hat.
(5)Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsvorschriften.
Diese Durchführungsvorschriften betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Abberufung, seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse sowie die Garantien für seine Unabhängigkeit.
(6)Der Datenschutzbeauftragte und seine Bediensteten sind nach Artikel 67 Absatz 1 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
(7)Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und kann wiederernannt werden.
(8)Der Datenschutzbeauftragte kann vom Verwaltungsrat, wenn er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt und nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten seines Amtes enthoben werden (9) Der Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte werden durch den Verwaltungsrat beim EDSB registriert.
(10)Die für den Datenschutzbeauftragten geltenden Bestimmungen gelten entsprechend für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten.
Artikel 41b Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (1) Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Datenschutzbeauftragte insbesondere die Aufgabe, a) in unabhängiger Weise sicherzustellen, dass Europol die Datenschutzbestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in den internen Vorschriften von Europol einhält; das umfasst die Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725, anderer Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten sowie der Maßnahmen von Europol für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Bediensteten und der damit zusammenhängenden Prüfungen; b) Europol und die Bediensteten, die personenbezogene Daten verarbeiten, über ihre Pflichten nach der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie anderen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten zu unterrichten und dazu zu beraten; c) zu der Datenschutz-Folgenabschätzung auf Anfrage nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beraten und die Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung zu überwachen; d) ein Register der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen und auf Anfrage Beratung zu der Notwendigkeit einer Meldung oder Benachrichtigung nach den Artikeln 92 und 93 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu leisten; e) sicherzustellen, dass die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten nach der vorliegenden Verordnung dokumentiert werden; f) sicherzustellen, dass die betroffenen Personen auf Anfrage über ihre Rechte nach der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet werden; g) mit den für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Europol-Bediensteten zusammenzuarbeiten; h) Anfragen des EDSB zu beantworten und im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs auf Ersuchen des EDSB oder aus eigener Initiative mit dem EDSB zusammenzuarbeiten und sich mit ihm abzusprechen; i) mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere mit den Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nationalen Kontrollbehörden in Datenschutzangelegenheiten im Bereich der Strafverfolgung zusammenzuarbeiten; j) als Kontaktstelle für den EDSB in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation nach den Artikeln 40 und 90 der Verordnung (EU) 2018/1725, zu dienen und bei Bedarf in allen sonstigen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich konsultierend tätig zu sein; k) einen Jahresbericht auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat und dem EDSB zu übermitteln; l) sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitungsvorgänge nicht beeinträchtigt werden.
(2)Der Datenschutzbeauftragte kann Empfehlungen für die praktische Verbesserung des Datenschutzes an den Verwaltungsrat richten und in Fragen der Anwendung der Datenschutzbestimmungen beraten.
Der Datenschutzbeauftragte kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Verwaltungsrats oder einer Einzelperson Angelegenheiten und Ereignisse untersuchen, die unmittelbar mit seinen Aufgaben zusammenhängen und von denen er Kenntnis erhält, und dem Antragsteller der Untersuchung oder dem Verwaltungsrat die Ergebnisse dieser Untersuchung mitteilen.
(3)Im Zusammenhang mit verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Aufgaben wahr.
(4)Bei der Erfüllung seiner Aufgaben haben der Datenschutzbeauftragte und die ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützenden Europol-Bediensteten Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Diensträumen von Europol.
(5)Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten oder die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder von Artikel 3 und von Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Exekutivdirektor und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen.
Sorgt der Exekutivdirektor nicht innerhalb dieser bestimmten Frist für Abhilfe, so unterrichtet der Datenschutzbeauftragte den Verwaltungsrat.
Der Verwaltungsrat antwortet innerhalb einer mit dem Datenschutzbeauftragten vereinbarten Frist.
Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den EDSB.
Artikel 41c Grundrechtsbeauftragter (1) Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Grundrechtsbeauftragten.
Der Grundrechtsbeauftragte kann Mitglied des vorhandenen Europol-Personals sein, das eine besondere Schulung in Grundrechtsnormen und -praxis erhalten hat.
(2)Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Er berät Europol zu ihren Tätigkeiten, wenn er das als notwendig erachtet oder darum ersucht wird, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern. b) Er überwacht die Achtung der Grundrechte durch Europol. c) Er gibt unverbindliche Stellungnahmen zu den Arbeitsmethoden ab. d) Er informiert den Exekutivdirektor über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten von Europol. e) Er fördert die Achtung der Grundrechte durch Europol bei der Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten. f) Er führt alle sonstigen Aufgaben aus, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(3)Europol stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte keine Weisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält.
(4)Der Grundrechtsbeauftragte erstattet unmittelbar dem Exekutivdirektor Bericht und bereitet jährliche Berichte über seine Tätigkeiten und das Ausmaß der Achtung der Grundrechte im Rahmen der Tätigkeiten von Europol vor.
Diese Berichte werden dem Verwaltungsrat zugänglich gemacht.
Artikel 41d Grundrechte-Schulung Alle Bediensteten von Europol, die an operativen Aufgaben beteiligt sind, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, erhalten eine obligatorische Schulung über den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Diese Schulungen werden in Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), die mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (*12) eingerichtet wurde, und der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), die mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) eingerichtet wurde, entwickelt.
(*12) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15.
Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl.
L 53 vom 22.2.2007, S. 1)." (*13) Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl.
L 319 vom 4.12.2015, S. 1).“ "
39.
Artikel 42 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten nationalen Kontrollbehörden bei der nationalen Stelle oder in den Diensträumen der Verbindungsbeamten Zugang zu den Daten, die ihr Mitgliedstaat Europol nach den einschlägigen nationalen Verfahren übermittelt hat, sowie zu den in Artikel 40 genannten Protokollen der vorliegenden Verordnung.
(2)Die nationalen Kontrollbehörden haben Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten ihrer jeweiligen Verbindungsbeamten bei Europol.“
40.
Artikel 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der EDSB ist zuständig für die Kontrolle und Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol sowie für die Beratung von Europol und der betroffenen Personen in allen die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten.“ b) In Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „j) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen; k) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Mitgliedstaat, einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation anordnen; l) je nach den Umständen des Einzelfalls eine Geldbuße verhängen, wenn Europol eine der unter den Buchstaben c, e, f, j und k dieses Absatzes genannten Maßnahmen nicht einhält.“; c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der EDSB bereitet einen jährlichen Bericht über seine Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten vor.
Dieser Bericht ist Teil des in Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Jahresberichts des EDSB.
Der EDSB fordert die nationalen Kontrollbehörden auf, zu diesem Teil des jährlichen Berichts Stellung zu nehmen, bevor der Jahresbericht angenommen wird.
Der EDSB trägt diesen Stellungnahmen umfassend Rechnung und erwähnt sie im Jahresbericht.
Der in Unterabsatz 2 genannte Teil des Berichts enthält statistische Informationen über Beschwerden, Untersuchungen und Ermittlungen sowie über Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen, Fälle vorheriger Konsultation der ECSB und die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 3 dieses Artikels.“
41.
Artikel 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 gewährleistet.
Der EDSB nutzt bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Artikel 43 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Fachwissen und Erfahrung der nationalen Kontrollbehörden.
Bei der Durchführung gemeinsamer Überprüfungen mit dem EDSB haben die Mitglieder und Bediensteten der nationalen Kontrollbehörden unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Befugnisse, die den Befugnissen nach Artikel 43 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung entsprechen, und unterliegen einer Verpflichtung, die der Verpflichtung nach Artikel 43 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung entspricht.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) In Fällen, die Daten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen — einschließlich der in Artikel 47 Absatz 2 aufgeführten Fälle — konsultiert der EDSB die betroffenen nationalen Kontrollbehörden.
Der EDSB trifft keinen Beschluss zur Einleitung weiterer Maßnahmen, bevor nicht diese nationalen Kontrollbehörden den EDSB, innerhalb einer vom EDSB gesetzten Frist von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der EDSB die betroffenen nationalen Kontrollbehörden konsultiert, von ihrer Stellungnahme in Kenntnis gesetzt haben.
Der EDSB trägt den jeweiligen Standpunkten der nationalen Kontrollbehörden umfassend Rechnung.
Beabsichtigt der EDSB, dem Standpunkt einer nationalen Kontrollbehörde nicht zu folgen, so teilt er das der Behörde unter Angabe von Gründen mit und befasst den Europäischen Datenschutzausschuss mit dieser Angelegenheit.“
42.
Die Artikel 45 und 46 werden gestrichen.
43.
Artikel 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jede betroffene Person hat das Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten durch Europol gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EU) 2018/1725 verstößt.“ b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Betrifft eine Beschwerde eine Entscheidung nach den Artikeln 36 oder 37 der vorliegenden Verordnung oder nach den Artikeln 81 oder 82 der Verordnung (EU) 2018/1725, so konsultiert der EDSB die nationalen Kontrollbehörden des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen, oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Der EDSB unterrichtet die betroffene Person über den Stand und die Ergebnisse der Prüfung der Beschwerde sowie über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 48.“
44.
Artikel 50 erhält folgende Fassung: „Artikel 50 Recht auf Schadensersatz (1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die vorliegende Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680.
(2)Mit Streitigkeiten zwischen Europol und Mitgliedstaaten über die Frage, wer letztlich für den Schadensersatz zuständig ist, der einer Person, der ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt wird, ist der Verwaltungsrat zu befassen.
Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zuständigkeit mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, unbeschadet des Rechts, diese Entscheidung nach Artikel 263 AEUV anzufechten.“
45.
Artikel 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c genannten Tätigkeiten von Europol, einschließlich relevanter Informationen über die Tätigkeiten und Ergebnisse von Europol bei der Verarbeitung großer Datensätze, ohne dass operative Einzelheiten offengelegt werden und unbeschadet laufender Ermittlungen;“; ii) Folgende Buchstaben werden angefügt: „f) jährliche Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 11 über personenbezogene Daten, die mit privaten Parteien gemäß Artikeln 26, 26a und 26b ausgetauscht wurden, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit, konkreter Fallbeispiele, die zeigen, warum diese Ersuchen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben von Europol erforderlich und verhältnismäßig waren, und, zu dem Austausch personenbezogener Daten gemäß Artikel 26b, der Zahl der Kinder, die aufgrund dieses Austauschs identifiziert wurden, sofern diese Informationen Europol zur Verfügung stehen; g) jährliche Informationen über die Zahl der Fälle, in denen Europol personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, verarbeiten musste, um Mitgliedstaaten bei laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen nach Artikel 18a zu unterstützen, und Angaben zur Dauer und zu den Ergebnissen der Verarbeitung, einschließlich Fallbeispielen, die zeigen, warum diese Datenverarbeitung erforderlich und verhältnismäßig war; h) jährliche Informationen zu Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen gemäß Artikel 25 Absatz 1 oder Absatz 4a, aufgeschlüsselt nach Rechtsgrundlage, und über die Zahl der Fälle, in denen der Exekutivdirektor die Übermittlung oder Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung an Drittstaaten oder internationale Organisationen gemäß Artikel 25 Absatz 5 genehmigt hat, einschließlich Informationen zu den betreffenden Ländern und der Dauer der Genehmigung; i) jährliche Informationen über die Zahl der Fälle, in denen Europol die mögliche Eingabe von Informationsausschreibungen in das SIS nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe t vorgeschlagen hat, einschließlich konkreter Fallbeispiele, die zeigen, warum die Eingabe dieser Ausschreibungen vorgeschlagen wurde; j) jährliche Informationen über die Zahl der durchgeführten Forschungs- und Innovationsprojekte, einschließlich Informationen über die Zwecke dieser Projekte, die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die angewandten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, einschließlich der Datenminimierung, die Erfordernisse der Strafverfolgung, die diese Projekte erfüllen sollen, und die Ergebnisse dieser Projekte; k) jährliche Informationen über die Zahl der Fälle, in denen Europol die vorübergehende Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 6a angewandt hat, und gegebenenfalls über die Zahl der Fälle, in denen die Verarbeitungsdauer verlängert wurde; l) jährliche Informationen über die Zahl und Art der Fälle, in denen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 30 Absatz 2 verarbeitet wurden.
Die in den Buchstaben f und i genannten Beispiele sind zu anonymisieren, soweit es um personenbezogene Daten geht.
Die in Buchstabe g genannten Beispiele sind zu anonymisieren, soweit es um personenbezogene Daten geht, ohne dass operative Einzelheiten offengelegt und laufende Ermittlungen berührt werden.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss kann zusammenfassende Schlussfolgerungen über die politische Kontrolle der Tätigkeiten von Europol einschließlich unverbindlicher konkreter Empfehlungen an Europol erstellen und diese Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten vorlegen.
Das Europäische Parlament übermittelt diese Schlussfolgerungen informationshalber an den Rat, die Kommission und Europol.“
46.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 52a Konsultationsforum (1) Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss setzt ein Konsultationsforum ein, das ihn auf Anfrage unterstützt, indem es unabhängige Beratung in Grundrechtsfragen leistet.
Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss und der Exekutivdirektor können das Konsultationsforum zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten konsultieren.
(2)Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss bestimmt die Zusammensetzung des Konsultationsforums, seine Arbeitsmethoden sowie die Art und Weise der Übermittlung von Informationen an das Konsultationsforum.“
47.
Artikel 58 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 gilt für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt von Europol habe.“
48.
Artikel 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Jahresabschlüssen von Europol für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14) stellt der Rechnungsführer von Europol die endgültigen Jahresabschlüsse von Europol für dieses Jahr auf.
Der Exekutivdirektor legt diese endgültigen Jahresabschlüsse dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(*14) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl.
L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“ " b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Auf Anfrage des Europäischen Parlaments unterbreitet der Exekutivdirektor diesem gemäß Artikel 106 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das Jahr N erforderlich sind.“
49.
Artikel 61 erhält folgende Fassung: „Artikel 61 Finanzregelung (1) Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultationen mit der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung.
Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn das für den Betrieb von Europol eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
(2)Europol darf Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erreichung ihrer Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben gewähren.
(3)Europol darf Mitgliedstaaten Finanzhilfen für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Ziele und Aufgaben von Europol gewähren, ohne dass es einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bedarf.
(4)Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die finanzielle Unterstützung die gesamten Investitionskosten für Ausrüstung und Infrastruktur decken, wenn das für operative Zwecke hinreichend begründet ist.
In der Finanzregelung nach Absatz 1 können die Kriterien festgelegt werden, nach denen die finanzielle Unterstützung die gesamten in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Investitionskosten decken kann.
(5)Für die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen legen Europol und Eurojust gemeinsam die Regeln und Voraussetzungen fest, nach denen Anträge auf derartige Unterstützung zu bearbeiten sind.“
50.
Artikel 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission nimmt bis zum 29.
Juni 2027 und anschließend alle fünf Jahre eine Bewertung vor, in deren Rahmen insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und ihrer Arbeitsverfahren beurteilt werden.
In dieser Bewertung kann insbesondere auf die etwaige Notwendigkeit, den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen eingegangen werden.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29.
Juni 2025 einen Bericht vor, in dem sie die operativen Auswirkungen der Ausübung der in dieser Verordnung — insbesondere in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe t, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 18 Absatz 6a sowie, Artikel 18a, Artikel 26, Artikel 26a und Artikel 26b — vorgesehenen Aufgaben gemessen an den Zielen von Europol bewertet.
In dem Bericht werden die Auswirkungen dieser Aufgaben auf die in der Charta der Grundrechte festgelegten Grundrechte und Grundfreiheiten bewertet.
Er enthält ferner eine Kosten-Nutzen-Analyse der Erweiterung der Aufgaben von Europol.“
51.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 74a Übergangsbestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung einer laufenden strafrechtlichen Ermittlung (1) Hat ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, vor 28.
Juni 2022 an Europol übermittelt, so kann Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a verarbeiten, wenn a) der betreffende Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol bis zum 29.
September 2022 mitteilt, dass er beziehungsweise sie die personenbezogenen Daten im Rahmen der laufenden strafrechtlichen Ermittlung, für die er beziehungsweise sie Europol bei der ursprünglichen Bereitstellung der Daten um Unterstützung ersucht hat, gemäß den nach dem Unionsrecht anwendbaren Verfahrensvorschriften und Garantien oder nationalen Recht verarbeiten darf; b) der betreffende Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol bis zum 29.
September 2022 um Unterstützung dieser in Buchstabe a genannten laufenden strafrechtlichen Ermittlung ersucht; und c) Europol gemäß Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe b feststellt, dass es nicht möglich ist, die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten laufenden strafrechtlichen Ermittlungen zu unterstützen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen.
Die in Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannte Feststellung wird protokolliert und dem EDSB zur Information übermittelt, wenn Europol die Unterstützung der betreffenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen beendet.
(2)Erfüllt ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust nicht eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Anforderungen an personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und die er beziehungsweise sie Europol vor dem 28.
Juni 2022 übermittelt haben, oder entspricht ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust nicht Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes, so verarbeitet Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a nicht, sondern löscht diese personenbezogenen Daten unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5 und des Artikels 74b nach dem 29.
Oktober 2022.
(3)Hat ein Drittstaat gemäß Artikel 18a Absatz 6 personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und, vor dem 28.
Juni 2022 an Europol übermittelt, so kann Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a Artikel 6 verarbeiten, wenn a) der Drittstaat die personenbezogenen Daten zur Unterstützung konkreter strafrechtlicher Ermittlung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die Europol unterstützt, zur Verfügung gestellt hat; b) der Drittstaat die Daten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien seines nationalen Strafrechst erlangt hat; c) der Drittstaat Europol bis zum 29.
September 2022 darüber informiert, dass er befugt ist, diese personenbezogenen Daten im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, in deren Rahmen er die Daten erlangt hat, zu verarbeiten; d) Europol gemäß Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe b feststellt, dass es nicht möglich ist, die konkreten strafrechtlichen Ermittlungen nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes zu unterstützen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen, und diese Feststellung wird protokolliert und dem EDSB zur Information übermittelt, wenn Europol die Unterstützung der betreffenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen beendet; und e) Europol sich gemäß Artikel 18a Absatz 6 vergewissert, dass die Menge der personenbezogenen Daten nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu der von Europol in einem oder mehr als einem Mitgliedstaat unterstützten in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten konkreten strafrechtlichen Ermittlung ist.
(4)Erfüllt ein Drittstaat nicht die in Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen an personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und die er Europol vor dem 28.
Juni 2022 übermittelt hat, oder sind die übrigen Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, so verarbeitet Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a Absatz 6 nicht, sondern löscht diese personenbezogenen Daten unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5 und des Artikels 74b bis zum 29.
Oktober 2022.
(5)Hat ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust vor dem 28.
Juni 2022 personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, an Europol übermittelt, so kann er beziehungsweise sie Europol bis zum 29.
September 2022 ersuchen, diese Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten durch Europol zu speichern, wenn das erforderlich ist, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten.
Europol bewahrt personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und, von anderen Daten funktional getrennt auf und verarbeitet diese Daten nur, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens sicherzustellen, und nur so lange, wie das Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen, für die diese Daten bereitgestellt wurden, noch andauert.
(6)Hat Europol personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, vor dem 28.
Juni 2022 erhalten, so speichert Europol diese Daten nicht zum Zwecke der Sicherstellung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens, es sei denn, darum wurde gemäß Absatz 5 ersucht.
Liegt kein solches Ersuchen vor, so löscht Europol diese personenbezogenen Daten bis zum 29.
Oktober 2022.
Artikel 74b Übergangsbestimmungen für die Verarbeitung von durch Europol gespeicherten personenbezogenen Daten Unbeschadet des Artikels 74a darf Europol bei personenbezogenen Daten, die Europol vor dem 28.
Juni 2022 erhalten hat, prüfen, ob sich diese personenbezogenen Daten auf eine der Kategorien von betroffenen Personen gemäß Anhang II beziehen.
Dafür darf Europol eine Vorabanalyse dieser personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Tag des erstmaligen Erhalts der Daten oder in begründeten Fällen mit vorheriger Genehmigung des EDSB für einen längeren Zeitraum durchführen.
Die Höchstdauer der Verarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Daten beträgt drei Jahre ab dem Tag des Erhalts der Daten bei Europol.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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