REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation
Wenn Europol feststellt, dass personenbezogene Daten, die sie erhält, unter ihre Ziele fallen, sollte es ihr möglich sein, diese Daten in den folgenden vier Fällen zu verarbeiten. In der ersten Fallgestaltung fallen die erhaltenen personenbezogenen Daten unter eine der in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/794 (im Folgenden „Anhang II“) aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen. In der zweiten Fallgestaltung bestehen die erhaltenen personenbezogenen Daten aus Ermittlungsfällen, die Daten enthalten, die in keinem Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen stehen, die aber entsprechend einem Ersuchen auf Unterstützung durch Europol bei strafrechtlichen Ermittlungen in einer konkreten Straftat durch einen Mitgliedstaat, die EUStA, Eurojust oder einen Drittstaat, übermittelt wurden, vorausgesetzt dass der Mitgliedstaat, die EUStA, Eurojust oder der Drittstaat diese Ermittlungsdaten gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien des Unionsrechts und des nationalen Rechts verarbeiten darf. In dieser Fallgestaltung sollte Europol die Ermittlungsdaten so lange verarbeiten können, wie Europol die Ermittlungen in dieser konkreten Straftat unterstützt. In der dritten Fallgestaltung stehen die erhaltenen personenbezogenen Daten möglicherweise nicht im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen und sind nicht aufgrund eines Ersuchens um Unterstützung durch Europol für Ermittlungen in einer konkreten Straftat übermittelt worden. In diesem Fall sollte es Europol möglich sein, zu überprüfen, ob diese personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit irgendeiner dieser Kategorien von betroffenen Personen stehen. In der vierten Fallgestaltung sind die erhaltenen personenbezogene Daten für die Zwecke von Forschungs- und Innovationsprojekten übermittelt worden und fallen nicht unter die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen.
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