ErwGr. 14

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

Europol stellt Fachwissen zur Bekämpfung von Schwerkriminalität und Terrorismus zur Verfügung. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats sollten Europol-Bedienstete den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bei Operationen und Ermittlungen vor Ort operative Unterstützung — auch im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen — leisten können, insbesondere durch Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs sowie durch (kriminal-)technische Unterstützung. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats sollten Europol-Bedienstete berechtigt sein, bei der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen in diesem Mitgliedstaat anwesend zu sein. Europol-Bedienstete sollten keine Ermittlungsmaßnahmen durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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