ErwGr. 28

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

Europol und die EUStA sollten eine Arbeitsvereinbarung schließen, in der die Modalitäten für ihre Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche festgelegt wird. Europol sollte eng mit der EUStA zusammenarbeiten und die Ermittlungen der EUStA auf deren Ersuchen unter anderem durch analytische Unterstützung und sachdienliche Informationen aktiv unterstützen. Europol sollte auch ab dem Zeitpunkt, zu dem der EUStA eine mutmaßliche Straftat gemeldet wird, mit der EUStA bis zu dem Zeitpunkt zusammenarbeiten, zu dem die EUStA entscheidet, Anklage zu erheben oder die Sache auf andere Weise abzuschließen. Europol sollte der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten melden, zu dem die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte. Zur Verbesserung der operativen Zusammenarbeit zwischen Europol und der EUStA sollte Europol der EUStA den Zugriff auf die Daten im Besitz von Europol nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren, mit dem nur Europol im Falle eines Treffers benachrichtigt wird, gemäß der vorliegenden Verordnung ermöglichen, einschließlich der vom Informationslieferanten, der Europol die Informationen übermittelt, vorgesehenen Einschränkungen. Wenn die Informationen unter eine von einem Mitgliedstaat vorgesehener Beschränkung fallen, sollte Europol die Angelegenheit diesem Mitgliedstaat vorlegen, damit er seinen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/1939 nachkommen kann. Der betroffene Mitgliedstaat sollte die EUStA anschließend gemäß seinem nationalen Verfahren unterrichten. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung für die Übermittlung personenbezogener Daten an Unionseinrichtungen sollten für die Zusammenarbeit von Europol mit der EUStA gelten. Europol sollte auch in der Lage sein, die Ermittlungen der EUStA durch die Analyse umfangreicher und komplexer Datensätze gemäß den Garantien und Datenschutzgarantien dieser Verordnung zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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