ErwGr. 30

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

Die Hintergründe von schweren Straftaten und Terrorismus erstrecken sich oftmals über die Union hinaus. Europol kann personenbezogene Daten mit Drittstaaten austauschen, wobei der Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen zu wahren ist. Sofern es für die Ermittlungen zu konkreten Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, von wesentlicher Bedeutung ist, sollte es dem Exekutivdirektor gestattet sein, im Einzelfall eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten zu genehmigen, wenn diese Kategorie von Übermittlungen im Zusammenhang mit der gleichen spezifischen Situation steht, aus den gleichen Kategorien personenbezogener Daten besteht und sich auf die gleichen Kategorien von betroffenen Personen bezieht, für den Zweck der Ermittlung die einer konkreten Straftat erforderlich sowie verhältnismäßig ist und alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Bei einzelnen Übermittlungen im Rahmen einer Kategorie von Übermittlungen sollte es möglich sein, nur einige der Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien von betroffenen Personen aufzunehmen, deren Übermittlung vom Exekutivdirektor genehmigt wird. Es sollte außerdem möglich sein, eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in folgenden bestimmten Situationen zu gestatten: wenn die Übermittlung personenbezogener Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person oder zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats erforderlich ist; wenn der Zweck der Übermittlung personenbezogener Daten in der Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person; oder in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erforderlich ist; oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat oder der Vollstreckung einer bestimmten strafrechtlichen Sanktion.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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