Angesichts der Herausforderungen, die die schnelle technologische Entwicklung und der Einsatz neuer Technologien durch Terroristen und andere Straftäter für die Sicherheit in der Union mit sich bringen, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre technologischen Kapazitäten ausbauen, um die für die Ermittlungen bei Straftaten erforderlichen Daten zu identifizieren, zu sichern und zu analysieren. Europol sollte die Mitgliedstaaten beim Einsatz neu entwickelter Technologien, bei der Erforschung neuer Konzepte und der Entwicklung gemeinsamer technologischer Lösungen unterstützen können, damit die Mitgliedstaaten Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, besser verhindern und bekämpfen können. Gleichzeitig sollte Europol sicherstellen, dass bei der Entwicklung, der Nutzung und dem Einsatz neuer Technologien die Grundsätze der Transparenz, der Erklärbarkeit, der Fairness und der Rechenschaftspflicht zum Tragen kommen, die Grundrechte und -freiheiten nicht beeinträchtigt werden und das Unionsrecht eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte Europol Forschungs- und Innovationsprojekte in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen durchführen können, sofern sie in den allgemeinen Anwendungsbereich für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten fallen, der vom Verwaltungsrat in einem verbindlichen Dokument festgelegt wurde. Dieses Dokument sollte gegebenenfalls aktualisiert und dem EDSB zur Verfügung gestellt werden sollte. Diese Projekte sollten nur dann die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist, das Ziel des jeweiligen Projekts mithilfe nicht personenbezogener wie synthetischer oder anonymer Daten nicht erreicht werden kann und wenn die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Nichtdiskriminierung, gewährleistet wird.
Die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten zu Forschungs- und Innovationszwecken sollte nur gestattet sein, wenn sie unbedingt erforderlich ist. In Anbetracht der Sensibilität einer solchen Verarbeitung sollten geeignete zusätzliche Schutzvorkehrungen wie etwa Pseudonymisierung zum Einsatz kommen. Um eine Verzerrung in algorithmischen Entscheidungsprozessen zu verhindern, sollte es Europol gestattet sein, personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht mit Kategorien betroffener Personen in Anhang II in Verbindung stehen. Europol sollte Protokolle jeder Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit ihren Forschungs- und Innovationsprojekten nur zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der Ergebnisse der Datenverarbeitung und nur so lange aufbewahren, wie das für diese Überprüfung erforderlich ist. Die Bestimmungen über die Entwicklung neuer Instrumente durch Europol sollten keine Rechtsgrundlage für deren Einsatz auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene darstellen. Um Innovationen zu fördern und Synergieeffekte in Forschungs- und Innovationsprojekten zu stärken, ist es wichtig, dass Europol ihre Zusammenarbeit mit den einschlägigen Netzen von Praktikern der Mitgliedstaaten und mit anderen Agenturen der Union in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen ausbaut und damit weitere zusammenhängende Formen der Zusammenarbeit wie die Sekretariatsunterstützung für das „EU-Innovationszentrum für innere Sicherheit“ als kooperatives Netz von Innovationslabors unterstützt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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