ErwGr. 2

REG_2023_1049 · zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fischöl, Pendimethalin, Schafsfett und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf den Wirkstoff Pendimethalin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Erbsen (mit Hülsen), Bohnen (mit Hülsen) und Porree gestellt. In Bezug auf den Wirkstoff Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für Kräuter und essbare Blüten gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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