ErwGr. 5

REG_2023_1049 · zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fischöl, Pendimethalin, Schafsfett und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Spirotetramat wurde für die Untergruppe „Sonstige“ der Gruppe „Kräuter und essbare Blüten“ von der Behörde kein spezifischer RHG empfohlen. Die Behörde gab jedoch an, dass die Risikomanager erwägen könnten, den RHG von 10 mg/kg auf die Gruppe „Kräuter und essbare Blüten“ als Ganzes anzuwenden, und dass dies für die Verbraucher sicher ist. Daher sollte vorgeschlagen werden, den Spirotetramat-RHG für die Untergruppe „Sonstige“ der Gruppe „Kräuter und essbare Blüten“ im Einklang mit den technischen Leitlinien der Kommission (3) auf 10 mg/kg festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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