Art. 19 – Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen dafür, dass die Übermittlung aller bei einem Kryptowertetransfer erhaltenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten im Zuge des Transfers erfolgt sowie Aufzeichnungen dieser Angaben aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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