Art. 24a

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Bis zum 1. Januar 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Sinne dieses Abschnitts anzuwenden sind, wenn Verpflichtete Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, sowie Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 erbringen. Insbesondere präzisiert die EBA, wie und wann diese Verpflichteten zusätzliche Angaben zum Originator und zum Begünstigten einholen müssen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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