ErwGr. 25

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

An Krypto-Geldautomaten können Nutzer Kryptowerte an eine Adresse für Kryptowerte transferieren, indem sie Bargeld einzahlen, wobei häufig keinerlei Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität erfolgt. Bei Krypto-Geldautomaten sind die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfianzierung besonders hoch, da sie Anonymität bieten und die Verwendung von Bargeld unbekannten Ursprungs ermöglichen und dadurch ein ideales Medium für illegale Aktivitäten sind. Angesichts der Rolle, die Krypto-Geldautomaten bei der Durchführung oder aktiven Ermöglichung von Kryptowertetransfers spielen, sollten mit Krypto-Geldautomaten verbundene Kryptowertetransfers in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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