ErwGr. 29

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Um die Effizienz der Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen und das Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, gegen die mit kleinen Geldtransfers oder Kryptowertetransfers verbundene potenzielle terroristische Bedrohung abwägen zu können, sollte bei Geldtransfers, bei denen die Überprüfung noch nicht ausgeführt worden ist, die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger nur bei Einzelgeldtransfers, die 1 000 EUR übersteigen, bestehen, es sei denn, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen 1 000 EUR übersteigen würden, dass das Geld als Bargeld oder anonymes E-Geld entgegengenommen oder ausgezahlt wurde, oder dass hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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