ErwGr. 59

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Derzeit gilt die Richtlinie (EU) 2015/849 nur für zwei Kategorien von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen: Anbieter elektronischer Geldbörsen) und am Umtausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld beteiligte Anbieter. Um Schlupflöcher im Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schließen und das Unionsrecht internationalen Empfehlungen anzupassen, sollte die Richtlinie (EU) 2015/849 dahingehend geändert werden, dass alle Kategorien von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114, die für ein breiteres Spektrum von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gilt, erfasst sind. Gerade um sicherzustellen, dass Anbieter von Krypto-Dienstleistungen denselben Anforderungen und demselben Maß an Aufsicht wie Kredit- und Finanzinstitute unterliegen, sollte die Liste der Verpflichteten dahingehend aktualisiert werden, dass auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/849 in die Kategorie der Finanzinstitute fallen. Herkömmliche Finanzinstitute fallen ebenfalls unter die Definition des Begriffs „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“, sobald sie entsprechende Dienstleistungen anbieten, und wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungen als Finanzinstitute behandelt werden, besteht die Möglichkeit, für sowohl herkömmliche Finanzdienstleistungen als auch Krypto-Dienstleistungen erbringende Akteure ein einheitliches Regelwerk anzuwenden. Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte auch dahingehend geändert werden, dass sichergestellt ist, dass Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in der Lage sind, die Risiken zu mindern, denen sie im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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