ErwGr. 3

REG_2023_1132 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, die Beschränkungen unterliegen

Die Anlagen 2 und 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, um der neuen Einstufung von Stoffen als CMR in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission (3) geänderten Fassung Rechnung zu tragen. Es ist deshalb angemessen, die neu eingestuften CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B in Anhang XVII Anlagen 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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