ErwGr. 2

REG_2023_1215 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Am 23. Juni 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1218 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem als Reaktion auf den Informationskrieg Russlands im Zuge seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ein weiteres Kriterium für die Aufnahme in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden und denen keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, hinzugefügt wurde. Mit diesem Beschluss wurde zudem eines der bestehenden Kriterien für die Aufnahme in die Liste geändert, da der Rat zu der Ansicht gelangte, dass das Umgehen der restriktiven Maßnahmen, die die Union als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergriffen hat, oder das Unterlaufen dieser restriktiven Maßnahmen auf andere erhebliche Weise durch nicht an diese Maßnahmen gebundene Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, sodass dazu beigetragen wird, Russland zur Kriegsführung zu befähigen, den Zweck und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben kann. Anzeichen dafür, dass es sich um einen Fall handelt, in dem restriktive Maßnahmen der Union unterlaufen werden, könnten unter anderem der Umstand, dass die Haupttätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers aus einem Drittland darin besteht, in der Union Beschränkungen unterliegende Waren zu erwerben, die nach Russland gelangen, die Beteiligung russischer Personen oder Organisationen, ganz gleich in welchem Stadium, die kürzlich erfolgte Gründung eines Unternehmens, durch das Beschränkungen unterliegende Waren nach Russland gelangen oder der drastische Anstieg des Umsatzes eines an solchen Tätigkeiten beteiligten Wirtschaftsteilnehmers aus einem Drittland sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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