ErwGr. 19

REG_2023_1231 · mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken

Da im Vereinigten Königreich Tollwut schon lange nicht mehr aufgetreten ist und Infektionen mit Echinoccoccus multilocularis streng überwacht werden und da strenge, im nationalen Recht festgelegte Anforderungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen im und ins Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs gelten, sollte die Verbringung von Haushunden, -katzen und -frettchen zu anderen als Handelszwecken aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland das Risiko für die Tiergesundheit in Nordirland und auf der Insel Irland nicht erhöhen, den Gesundheitsstatus der Insel Irland nicht beeinträchtigen sowie das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier im Binnenmarkt nicht erhöhen, wenn für diese Verbringungen besondere Vorschriften gelten. Diese besonderen Vorschriften sollten auch die Vorlage eines vereinfachten Ausweises und einer schriftlichen Erklärung des Halters oder einer ermächtigten Person, dass diese Tiere zu einem späteren Zeitpunkt nicht in einen Mitgliedstaat verbracht werden, umfassen. Darüber hinaus sollten Haushunde, -katzen und -frettchen aus Nordirland, die in andere Teile des Vereinigten Königreichs reisen und anschließend direkt nach Nordirland zurückkehren, nur mit einem Transponder identifiziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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