ErwGr. 4

REG_2023_128 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benalaxyl, Bromoxynil, Chlorsulfuron, Epoxiconazol und Fenamiphos in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bei Benalaxyl-M handelt es sich um einen genehmigten Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. Die Rückstandsdefinition sowohl für Benalaxyl als auch für Benalaxyl-M lautet: „Benalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Benalaxyl-M (Summe der Isomeren)“. Die RHG für Benalaxyl bei Tafeltrauben, Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Wassermelonen, Kopfsalaten und Porree sind für die Verbraucher sicher und sollten beibehalten werden, um den zulässigen Verwendungen von Benalaxyl-M bei diesen Erzeugnissen Rechnung zu tragen. Für Keltertrauben und Melonen entsprechen die geltenden RHG den Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL). Sie sind für die Verbraucher sicher und sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ebenfalls beibehalten werden. Die RHG für die zulässigen Verwendungen von Benalaxyl-M bei Auberginen/Eierfrüchten und Tomaten sind niedriger als die RHG für Benalaxyl. Daher sollten die RHG für Benalaxyl bei diesen Erzeugnissen auf die derzeitigen RHG für Benalaxyl-M gesenkt werden. In Bezug auf Paprika und Rapssamen gibt es keine zulässigen Verwendungen von Benalaxyl-M und auch keine CXL oder Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Benalaxyl bei diesen Erzeugnissen sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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