ErwGr. 6

REG_2023_128 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benalaxyl, Bromoxynil, Chlorsulfuron, Epoxiconazol und Fenamiphos in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorsulfuron lief am 31. Dezember 2019 aus, und der Antragsteller hat keinen Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Chlorsulfuron gelten keine CXL oder Einfuhrtoleranzen. Daher sollten die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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