Art. 19c – Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung

REG_2023_1315 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt für a) öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zur Senkung der Preise, die Versorger Kleinstunternehmen pro Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit in Rechnung stellen, b) direkt oder über Versorger erfolgende Zahlungen an Kleinstunternehmen pro verbrauchter Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit zum Ausgleich eines Teils der Kosten dieses Verbrauchs.
2.Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 a) dürfen weder eine unterschiedliche Behandlung von Versorgern noch eine unterschiedliche Behandlung von Kleinstunternehmen bewirken, b) müssen vorsehen, dass alle Versorger auf derselben Grundlage Angebote für die Versorgung von Kleinstunternehmen mit Strom, Gas oder Wärme abgeben dürfen, c) müssen einen Mechanismus vorsehen, der bei Gewährung der Beihilfe über einen Versorger sicherstellt, dass die Beihilfe so weit wie möglich an den Endempfänger weitergegeben wird, und d) müssen zu einem über den Kosten liegenden Preis führen, dessen Höhe einen wirksamen Preiswettbewerb ermöglicht.
3.Der Beihilfebetrag entspricht der gewährten Zahlung bzw. ist im Falle eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung nicht höher als die Differenz zwischen dem Marktpreis, der für den gesamten Strom-, Gas- und/oder Wärmeverbrauch eines Empfängers zu zahlen gewesen wäre, und dem Preis, der nach dem öffentlichen Eingriff für diesen Verbrauch zu zahlen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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