ErwGr. 1

REG_2023_1315 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Angesichts der Bedeutung von Transparenz und insbesondere der Notwendigkeit, die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (2) festgelegten Veröffentlichungsschwellen an die neuen Schwellenwerte anzupassen, die in allen kürzlich überarbeiteten Leitlinien und Rahmenregelungen der Kommission für staatliche Beihilfen festgelegt sind, sollte der Schwellenwert, ab dem die in Anhang III der genannten Verordnung genannten Informationen über Einzelbeihilfen veröffentlicht werden müssen, auf 100 000 EUR festgesetzt werden. Dieser Schwellenwert sollte bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Beihilfeempfängern, die nicht unter Abschnitt 2a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, bei 10 000 EUR und bei Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten gemäß Abschnitt 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bei 500 000 EUR liegen. Bei Einzelbeihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sind die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe zu veröffentlichen. Bei Beihilfen, die diese Schwellenwerte nicht übersteigen, können die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung genannten Information zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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