ErwGr. 20

REG_2023_1315 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Es ist angezeigt, Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Investitionsbeihilfen für die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz im Einklang mit den Zielen der Biodiversitätsstrategie für 2030 (21), den Zielen des Europäischen Klimagesetzes, der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (22) und der Mitteilung über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (23) in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sollten den bestehenden Bestimmungen über Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte hinzugefügt werden. Investitionsbeihilfen in diesen Bereichen sollten somit nur unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. Insbesondere muss die Einhaltung des Verursacherprinzips gewährleistet werden, nach dem die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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