Art. 15 – Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Labore

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Die Agentur richtet ein Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Labore ein, die mit der kriminaltechnischen und toxikologischen Untersuchung von Drogen und drogenbedingten Schäden befasst sind (im Folgenden „Netz“).
(2)Das Netz dient in erster Linie als Forum für: a) Generierung von Daten und Informationsaustausch über neue Entwicklungen und Tendenzen; b) Organisation von Schulungen zur Verbesserung der Kompetenz kriminaltechnischer Drogen- und Toxikologieexperten; c) Unterstützung bei der Umsetzung von Qualitätssicherungsprogrammen; sowie d) Unterstützung der weiteren Harmonisierung der Datenerhebungs- und Analysemethoden. Die nationalen Kontaktstellen werden regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Tätigkeiten des Netzes unterrichtet. Die nationalen Kontaktstellen haben Zugang zu den vom Netz generierten Informationen und Daten.
(3)Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, über seinen Vertreter im Verwaltungsrat bis zu drei Labore, die auf kriminaltechnische Analysen, Toxikologie oder andere im Zusammenhang mit Drogen relevante Gebiete spezialisiert sind, als nationale repräsentative Labore für das Netz zu benennen. Die Agentur kann für spezifische Projekte zusätzliche Labore oder Experten auswählen, die insbesondere auf die kriminaltechnische und toxikologische Untersuchung von Drogen und drogenbedingten Schäden spezialisiert sind.
(4)Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission ist Mitglied des Netzes und vertritt die Kommission im Netz.
(5)Das Netz arbeitet eng mit bestehenden Netzen und Organisationen zusammen, die in denselben Bereichen wie das Netz tätig sind, und berücksichtigt deren Arbeit, um Überschneidungen zu vermeiden. Das Reitox-Netz wird regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit des Netzes unterrichtet.
(6)Die Agentur leitet das Netz und beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung ein. Das Netz kann beschließen, Arbeitsgruppen einzusetzen, in denen Mitglieder des Netzes den Vorsitz führen können.
(7)Das Netz ermöglicht der Agentur den Zugang zu kriminaltechnischen und toxikologischen Daten, die von den Laboren des Netzes generiert oder erhoben wurden, auch um erforderlichenfalls neue psychoaktive Substanzen zu analysieren.
(8)Die Agentur ermittelt und finanziert gegebenenfalls spezifische Projekte zur Förderung der Arbeit des Netzes auf der Grundlage klarer und transparenter Regeln und Verfahren. Die Agentur legt diese Regeln und Verfahren fest, bevor diese Projekte ermittelt werden.
(9)Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich Artikel 6 Absatz 8 und Artikel 49, richtet die Agentur eine Datenbank ein, in der die vom Netz erhobenen oder generierten Informationen und Daten gespeichert, analysiert und verfügbar gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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