Art. 17 – System der Bewertung nationaler Maßnahmen

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Auf Ersuchen einer nationalen Behörde eines teilnehmenden Landes bewertet die Agentur nationale Maßnahmen gemäß der Standard-Arbeitsanweisung nach Absatz 3.
(2)Vor der Bewertung einer nationalen Maßnahme evaluiert die Agentur diese und analysiert, ob sie dem neuesten Stand der Wissenschaft entspricht und ob sie sich als zweckdienlich für die Erreichung ihrer erklärten Ziele erwiesen hat.
(3)Die Agentur arbeitet ein Bewertungsverfahren aus. Die Agentur legt das Bewertungsverfahren auf transparente Weise in einer Standard-Arbeitsanweisung fest. Der Verwaltungsrat genehmigt die Standard-Arbeitsanweisung und alle Änderungen daran, bevor die Agentur es anwendet.
(4)Die Agentur unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über Bewertungen, die sie gemäß diesem Artikel vorgenommen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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