Art. 22 – Verwaltungs- und Leitungsstruktur

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus a) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 24 festgelegten Aufgaben wahrnimmt; b) einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 28 festgelegten Aufgaben wahrnimmt; c) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 30 festgelegten Zuständigkeiten wahrnimmt; d) einem Wissenschaftlichen Ausschuss, der die in Artikel 31 festgelegten Aufgaben wahrnimmt; und e) dem Reitox-Netz.
(2)Die Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Sie handeln im öffentlichen Interesse, führen ihre Tätigkeiten unabhängig, unparteiisch und transparent durch. Sie geben jährlich eine Interessenerklärung ab, die auf Anfrage eingesehen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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