Art. 43 – Allgemeine Bestimmung

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des genannten Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2)Bei der Einstellung von Personal aus Drittländern infolge des Abschlusses von Abkommen nach Artikel 54 muss die Agentur die Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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